UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", GUV-V A3
 
§ 5 GUV-V A3
 
§ 5 Prüfungen
             (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
  Zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:
  Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen (siehe Dazu § 5 Abs. 4).
   
  Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:
  Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.

Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit o. dgl. ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären und nichtstationären Anlagen.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5).

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch DIN VDE 0100 Teil 200 Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7).

Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.

Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.

Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen und                     ortsfester elektrischer Betriebsmittel

Tabelle 1A beschreibt die Anforderungen an den Prüfer sowie die Art der Prüfung. Ferner enthält sie Richtwerte für die Prüfung unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung der örtlichen Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungs- gemäßen Zustand Elektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzein- richtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektro- technisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter
– in stationären Anlagen – in nichtstationären    Anlagen
6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
             (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

             (3) Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

             (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach
Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
  Zu § 5 Abs. 4:
  Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.

Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz entspricht (z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird).

Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich
– von Elektrofachkräften instandgehalten
   und
– durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens
   (z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.

Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.
   
  Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
*) Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen in verschiedenen Arbeitsbereichen für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.
   
  Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher
                    elektrischer Betriebsmittel
Prüf-
frist
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Prüf-
frist
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Bäder

Flüssigkeitsstrahler Wassersauger (Saugschrubb-Geräte)
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Unterwassersauger
Zentrifugen
usw.

Gebäudereinigung

Staubsauger
Bohner- und Bürstengeräte Teppichreinigungsgeräte Verlängerungs- und Geräte- anschlussleitungen
usw.

Schlachthöfe

Betäubungszangen
Elektrisch betriebene Sägen Elektrisch betriebene Messer usw.

Laboratorien

Rotationsverdampfer Bewegliche Analysegeräte Heizgeräte
Messgeräte
Netzbetriebene Laborgeräte Tischleuchten
Rührgeräte
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.

Küchen für Gemeinschaftsver- pflegung

Aufschnittmaschinen Kaffeeautomaten
Kochplatten
Toaster
Rührgeräte
Wärmewagen/Warmhaltegeräte Verlängerungs- und Geräte- anschlussleitungen
Elektrische Handgeräte usw. Ausnahmen: Sonstige Küchen = 12 Monate
Unterrichtsräume in Schulen

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien:
– Dia-, Film-, Tageslicht-    projektoren
– Videogeräte usw.
– Verlängerungs-
   und Geräteanschlussleitungen usw.

Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten
– Bügeleisen
– Nähmaschinen
– Verlängerungs-
   und Geräteanschlussleitungen usw.

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Hauswirtschaft:
– Toaster
– Handrührgeräte
– Warmhalteplatten
– Verlängerungs-
   und Geräte-
   anschlussleitungen usw.

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Technikunterricht:
– Lötkolben
– Dekupiergeräte
– Handbohrmaschinen
– Schwingschleifer
– Mobile
   Holzbearbeitungsgeräte
– Verlängerungs-
   und Geräte-
   anschlussleitungen usw.

Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen Unterricht:
– Heizplatten
– Elektrolysegeräte
– Netzgeräte
– Signalgeneratoren
– Oszilloskope
– Verlängerungs-
   und Geräte-
   anschlussleitungen usw.

Elektrische Betriebsmittel im Werkstattbereich von berufs- bildenden Schulen:
– Geräte vgl. Abschnitt
   Werkstätten / Baustellen

Feuerwehren/ Technische Hilfsleistung

(für Betriebsmittel, die bei Übung und Einsatz benutzt worden sind)
Elektrische Handgeräte Handleuchten Flutlichtscheinwerfer Umfüllpumpen
Verlängerungs- und Geräte- anschlussleitungen usw.

Werkstätten / Baustellen

Hand- und Baustellenleuchten Handbohrmaschinen
Winkelschleifer
Band- und Schwingschleifer Handkreissägen
Stichsägen
Schweißgeräte
Lötkolben
Belüftungsgeräte Flüssigkeitsstrahler
Mobile Tischkreissägen
Mobile Abrichthobelmaschinen Späneabsaugung Mischmaschinen
Bohrhämmer
Heckenscheren
Häcksler
Rasenmäher
Verlängerungs- und Geräte- anschlussleitungen
usw.

Wäschereien

Bügeleisen
Mobile Bügelmaschinen Nähmaschinen
Verlängerungs- und Geräte- anschlussleitungen
usw.

Bürobetriebe

Text- und Datenverarbeitungsgeräte Diktiergeräte Overheadprojektoren Tischleuchten Belegstempelmaschinen Buchungsautomaten Ventilatoren
Verlängerungs- und Geräte- anschlussleitungen
Mobile Kopiergeräte
usw.

Pflegestationen/Heime

Föne
Frisierstäbe
Rotlichtleuchten
Rasiergeräte
Flaschenwärmer
Heizöfen
Elektrische Handgeräte
Tischleuchten
Stehleuchten
Verlängerungs- und Geräte- anschlussleitungen Radios
usw.
  *) Gilt nicht für die Eisenbahn-Unfallkasse
   
  Für Mitgliedsbetriebe der Eisenbahn-Unfallkasse gilt folgende Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel:

Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2%, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.

Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher
                    elektrischer Betriebsmittel
Anlage/Betriebsmittel Prüffrist
Richt- und Maximal-Werte
Art der Prüfung Prüfer
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt); Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen; Anschlussleitungen mit Stecker;
Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate *). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2%
erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden; Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens jährlich, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens alle zwei Jahre.
auf ord- nungs- gemäßen Zustand Elektrofach- kraft, bei Ver- wendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotech- nisch unterwie- sene Person
   
 
*) Konkretisierung siehe „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen“.
   
  Schutz- und Hilfsmittel

Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen und persönlichen Schutzausrüstungen sind in Tabelle 1C angegeben.

Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
Prüfobjekt Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel Benutzer
12 Monate

6 Monate für isolierende Handschuhe
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektro- fach- kraft
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen vor jeder Benutzung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel Benutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher auf einwandfreie Funktion
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen
über 1 kV
6 Jahre auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektro- fach- kraft