Abschnitt I-5.1 RISU-NRW

I - 5 Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen

I - 5.1 Aufbewahrung, Transport, Druckminderer, Armaturen

Druckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der bei Bränden bestehenden Gefahr des Zerknalls an einem sicheren Ort befinden. Werden an Schulen Einzelflaschen anschlussfertig (d. h. für den direkten Einsatz) vorgehalten, so gilt dies als Bereitstellen für den Handgebrauch. Für das Bereitstellen von Druckgasflaschen für den Handgebrauch muss der sichere Ort folgende Bedingungen erfüllen:

  • Keine Bereitstellung zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten, deren Menge über den Handgebrauch hinausgeht 24.
  • Einhaltung eines Schutzbereiches für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen: für Druckgasflaschen mit Gasen leichter als Luft gilt ausgehend vom Druckgasflaschenventil – ein Schutzbereich mit Radius r = 2 Meter und Höhe h = 2 Meter.
  • Zwischen Druckgasflaschen mit brennbaren (z. B. Wasserstoff) und solchen mit brandfördernden (z. B. Sauerstoff) Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden.
    Schutzbereich für Druckgasflaschen mit Gasen, leichter als Luft

    Abb.: Schutzbereich für Druckgasflaschen mit Gasen, leichter als Luft

  • Im Schutzbereich von Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen dürfen sich keine Zündquellen befinden, durch die Gase gezündet werden können.

 

Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Die Aufbewahrung von Sauerstoff und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist zulässig.

Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, sind außen mit dem Warnzeichen W 15 „Warnung vor Gasflaschen“ zu kennzeichnen. Das Zeichen muss der UVV Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV-V A8 bisher GUV 0.7) entsprechen.

Warnzeichen W 15

Warnzeichen W 15 “Warnung von Gasflaschen”

Der Standort der Druckgasflaschen ist in einen Gebäudeplan ein¬zuzeichnen, der im Brandfall der Feuerwehr übergeben werden kann.

Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung zu schützen. Druckgasflaschen können z. B. durch Ketten, Rohrschellen oder Einstellvorrichtungen (auch fahrbare) gegen Umstürzen gesichert werden. Die Entfernung zu Heizkörpern sollte mindestens 0,5 m betragen. Zwischen Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen (z. B. Wasserstoff) und solchen mit brandfördernden Gasen (z. B. Sauerstoff) muss ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.

Der Raum muss ausreichend be- und entlüftet werden. Bei der Aufbewahrung von Wasserstoff  muss eine ständige Lüftung im Deckenbereich gesichert sein. Eine ausreichende Lüftung ist z. B. durch ein in Kippstellung geöffnetes Oberlicht oder einen explosionsgeschützten Abluftventilator im Oberlicht gegeben.

Die Vorräte an Druckgasen sind nach Art und Menge auf das für den Unterricht erforderlicheMaß zu begrenzen. Überschreitet die Menge der Druckgasflaschen die für die Bereitstellung für den Hand­gebrauch zulässige Zahl (eine Druckgasflasche pro Gassorte), so gelten die Lagerungsbestimmungen der TRG 280 (z. B. Lagerung im Freien).

Für das Aufbewahren (Bereitstellen) von Druckgasflaschen in Flaschenschränken ist eine natürliche Lüftung im Sinne der technischen Regel Druckgase (TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern -) ausreichend, wenn jeweils eine unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich des Flaschenschranks mit einem Querschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm2, vorhanden ist. Flaschenschränke  sind zur Aufbewahrung von Druckgasflaschen besonders geeignet.

Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen und krebserzeugenden Gasen (z. B. Chlor, Ammoniak) dürfen in der Schule nicht aufbewahrt werden.

Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten. Für die an Schulen üblichen Behälter für Druckgase (Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoffdioxid), die den Behälter nicht stark angreifen können und deren Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter ist, beträgt die Prüffrist 10 Jahre. Ist das Prüfdatum überschritten, dürfen Druckgasflaschen auch zum Zwecke der Entleerung nicht weiter betrieben werden.

Der Anlieferungs- und Rücktransport der Druckgasflaschen sollte in Schulen grundsätzlich durch eine Fachfirma erfolgen, um einschlägige Transportvorschriften (z. B. Ladungssicherung, ausreichende Belüftung, Mitführung eines Feuerlöschers) einzuhalten.

Eine Druckgasflasche, die Mängel (z. B. undichtes Ventil) aufweist, durch die Beschäftigte oderDritte gefährdet werden, ist unverzüglich im Freien zu entleeren. Druckgasflaschen dürfen in Schulen nicht umgefüllt werden. Schadensereignisse mit Druck­gasbehältern (z. B. Zerknall) sind der zuständigen Behörde (Staatliches Amt für Arbeitsschutz sowie örtlicher Feuerwehr) zu melden.

Druckgasflaschen dürfen zur Rückgabe nur mit Schutzkappe transportiert werden.25

Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, dürfen nur entleert und mit der Deklaration: "Ungereinigtes leeres Gefäß Klasse 2 letzter Inhalt: (Druckgassorte angeben)" transportiert werden.

Alle mit oxidierend wirkenden Gasen (z. B. Sauerstoff) in Berührung kommenden Teile vonDruckgasflaschen und ihrer Ausrüstung (Armaturen, Manometern, Dichtungen usw.) müssen frei von Öl, Fett, Glycerin und anderen organischen Substanzen gehalten werden. Sie dürfen auch nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder fettigen Fingern berührt werden. Reste von Lösemitteln, die zum Entfetten verwendet werden, müssen entfernt werden, z. B. durch Abtrocknenlassen oder durch Abblasen mit ölfreier Luft.

Für Sauerstoffgas dürfen nur bauartzugelassene Druckminderer verwendet werden, die blaugekennzeichnet sind und die die Aufschrift „Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten" tragen.

Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde Gase sind vorsichtig zu öffnen. Druckgasflaschen, deren Ventile defekt sind oder sich nicht mehr von Hand öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.

Nach Gebrauch von Druckgasflaschen ist nach Gebrauch ein evt. noch vorhandener Überdruck abzulassen; Ventile sind nach dem Entleeren zu schließen. Entleerte Flaschen sollen einen Restüberdruck enthalten, der bis zur Anlieferung an den Füllbetrieb erhalten bleibt. Bei offenem Ventil kann durch Temperatur- oder Luftdruckänderungen unkontrolliert Luft in die Flasche  eindringen.

 


24 Dieser Forderung kann auch durch Unterbringen der Druckgasflaschen in einem dauerbelüfteten, wärmeisolierten Flaschenschrank nach DIN 12925 Teil 2 oder durch Unterbringen der brennbaren Flüssigkeiten in einem feuersicheren Schrank nach DIN EN 14470-1 (für Mengen von ca. 60 bis 200 Litern) bzw. in einem ummauerten Chemikalienraum entsprochen werden, der nach TRbF 20 feuerbeständig von angrenzenden Räumen abgetrennt ist (Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102).

25 Für die Rückgabe der Druckgasflaschen gelten die Transportbestimmungen nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE).