Behindertengleichstellungsgesetz

 

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefreiheit sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Wiese, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohen fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.