Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG)

 

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen

  1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
  2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
  4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen
    zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen
    anderer zu entwickeln,
  5. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung
    zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
  6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie
    musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
  7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln,
    sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
  8. mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.

(9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.