Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG)
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen
insbesondere lernen
- selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
- für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen
zu erbringen,
- die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung
anderer zu achten,
- in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche
Entscheidungen
zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den
Entscheidungen
anderer zu entwickeln,
- die grundlegenden Normen des Grundgesetzes
und der Landesverfassung
zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
- die eigene Wahrnehmungs-,
Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit
sowie
musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
- Freude an
der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln,
sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,
- mit Medien verantwortungsbewusst
und sicher umzugehen.
(9) Schülerinnen
und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen
oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch
individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer
und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger
Lebensgestaltung zu ermöglichen.