UN-Behindertenrechtskonvention
Artikel 24 - Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht
von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne
Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu
verwirklichen, gewährleisten
die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen
und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
- a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein
der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll
zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten,
den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
- b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit,
ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen
und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen
zu lassen;
- c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe
an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung
dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
- a) Menschen
mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem
ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund
von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht
oder vom Besuch weiterführender
Schulen ausgeschlossen werden;
- b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt
mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem
integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen
und weiterführenden Schulen haben;
- c) angemessene Vorkehrungen
für die Bedürfnisse
des Einzelnen getroffen werden;
- d) Menschen mit Behinderungen innerhalb
des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet
wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
- e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen
Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen
in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale
Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) Die Vertragsstaaten
ermöglichen Menschen mit Behinderungen,
lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben,
um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und
als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck
ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter
anderem
- a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift,
alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen,
Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs-
und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch
andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;
- b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache
und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;
- c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen
oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den
Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln,
die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem
Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und
soziale Entwicklung gestattet.
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts
beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen
zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher
mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift
ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese
Schulung schließt
die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und
die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen,
Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren
und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen
ein.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass
Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt
mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung,
Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck
stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen
angemessene Vorkehrungen getroffen werden.