02 | weitere Hinweise
Kletterwände
Von Kletterwänden als Zugangselement zu erhöhten Spielebenen, z. B. Türmen, dürfen konstruktiv keine Gefährdungen ausgehen. Dies wird erreicht, wenn
- die Platten der Kletterwand im eingebauten Zustand keine Fangstellen für Kleidung und Finger aufweisen,
- Griffe und Tritte aus geeigneten witterungsbeständigen Werk- stoffen bestehen,
- die Anforderungen an den Untergrund nach freier Fallhöhe erfüllt sind und die maximale Tritthöhe von 2,00 m nicht überschritten wird und
- der Fallraum bei einem Sturz rückwärts oder aber seitwärts ausreichend dimensioniert ist.
Dienen Kletterwände nicht dem Zugang zu einem Spiel- gerät, sondern werden Kletterwände als Boulderwände zwischen zwei Geräten eingebaut („Querklettern“), sind die Anforderungen der Schrift Sicher nach oben – Klettern in der Schule, GUV-SI 8013 zu erfüllen.