Nach den Grundsätzen der Röntgenschutzverordnung ist die Belastung von Personen durch Röntgenstrahlung so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot).
Daher sind sämtliche Röntgengeräte der Schule gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Sie dürfen nur von Physiklehrkräften in Betrieb genommen werden, die zuvor zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt und eine für die Strahlenanwendung geeignete Fachkunde erworben haben.
Im Physikunterricht dürfen außerdem nur Schulröntgen- geräte benutzt werden, die entsprechend ihrer Bauart nach der Röntgenverordnung zugelassen und der zuständigen Bezirksregierung angezeigt worden sind.
Die Anzeige hat zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme des Geräts mit der Vorlage eines Abdrucks des Bauartzulassungsscheins des Geräts und des Fachkundenachweises des Strahlenschutz- - beauftragten zu erfolgen.
