Für Beckeneinbauten und -einrichtungen gelten
folgende sicherheits- technische Voraussetzungen:
Einbauten oder Einrichtungen unter der Wasserober- fläche sollen so angeordnet und abgesichert sein,
dass Verletzungen weitgehend vermieden werden.
Solche Einbauten sind z. B.
Für Sitzstufen, Sprudelbänke, Liegemulden und ähnliche Einrichtungen ist dies z. B. erfüllt, wenn:
