01 | Informationen
Die Wassertiefe und die Kennzeichnung geben wichtige Informationen für das Verhalten der Badbesucher und müssen daher folgenden Anforderungen genügen:
- Die Wassertiefe in Nichtschwimmerbereichen darf höchstens 1,35 m betragen.
- Die Wassertiefen sollen an allen Funktionsbereichen in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
- Die Kennzeichnungen sollen vom Beckenumgang aus erkennbar sein.
- Funktionsbereiche sind z. B. „Nichtschwimmer-, Schwimmer- bereiche“.
- Funktionsbereiche in Mehrzweckbecken sollen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten so gekennzeichnet sein, dass die Kennzeichnung so- wohl vom Becken als auch vom Beckenumgang aus erkennbar ist.
- Beckenseiten, von denen aus ein Sprung ins Wasser eine erhöhte Gefahr darstellt, sollen abgesichert sein. Die Absicherung kann z. B. durch Seilabsperrung oder Bepflanzung vorgenommen werden.