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01 | Informationen

Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer hat nach dem Arbeitsschutzgesetz
sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese zu dokumentieren sowie an sich ändernde Be- dingungen anzupassen.

Dabei hat er die in den zum Arbeitsschutzgesetz er- lassenen Verordnungen festgelegten Vorgaben zu berücksichtigen.

Er kann dabei die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung
und sicherheitstechnische Bewertung“ und die TRGS 400 „Gefährdungs- beurteilung für Tätigkeiten mit Gefahr- stoffen“ nutzen. Weitere Informationen enthält z. B.