Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe
von 2,0 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungs- gefahren
durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.
Ecken und Kanten von Wänden und Stützen dürfen bis
zu einer Höhe
von 2,0 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt
sein. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht scharf- kantig,
wenn sie z. B. wie folgt ausgeführt sind:
