Wände und Stützen
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01 | Informationen

Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungs- gefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.

Ecken und Kanten von Wänden und Stützen dürfen bis
zu einer Höhe von 2,0 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt sein. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht scharf- kantig,
wenn sie z. B. wie folgt ausgeführt sind: