Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die
im Gefahrenfall
die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet
wer- den kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und
an jedem Ort in oder an der Schule gehört werden können.
Neben dem Pausenzeichen müssen gegebenenfalls
noch weitere verschiedene
Alarmierungsmöglichkeiten vorhanden sein. Alle sich üb- licherweise
in oder an der Schule befindenden Personen müssen auch über die
Bedeutung der verschiedenen Alarmierungszeichen informiert sein.
Das Alarmsignal muss mindestens an einer während
der Betriebszeit der
Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle
innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle)
ausgelöst werden können.
An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden,
mit denen
jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden
können.
