Flucht- und Rettungswege
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02 | weitere Hinweise

In Schulen sind Spindeltreppen als notwendige Flucht-
und Rettungs- wege nicht zulässig.

Spindeltreppen sind aber auch als Verkehrswege zur regelmäßigen Benutzung ungeeignet. Ihre Errichtung
kann in Ausnahmefällen ver- tretbar sein, wenn sie zusätzlich zu notwendigen Treppen eingebaut werden
und nur selten von wenigen Personen begangen werden müssen, ohne dass Lasten getragen werden (z. B. Verbin- dung zu einer zweiten Ebene in einer Schülerbibliothek).

Die notwendigen Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten und dür- fen nicht eingeengt werden.

An den Ausgängen ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.