Bestand
Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufen oder Stufenkanten sowie
bei unebenen Auftritten sind Instandsetzungsmaßnahmen zur Wieder- herstellung
eines sicherheitstechnisch unbedenklichen Zustandes erfor- derlich.
Werden an bestehenden Treppen unter- schiedliche Steigungen oder unterschiedliche
Auftritte festgestellt, müssen diese Unterschiede durch bauliche Maßnahmen
ausgeglichen werden. Die Toleranzmaße der DIN 18065 „Gebäudetreppen – Definitionen,
Messregeln, Haupt- maße“ dürfen nicht überschritten
werden.
In Schulen, die vor Inkrafttreten der Schulbaurichtlinie NRW errichtet wurden (vor dem 29.11.2000), können die Treppen ganz oder teilweise ohne Setzstufe ausgeführt worden sein. Hier ist insbesondere durch die Schule zu beobachten, ob es zu kritischen Situationen oder gar Ver- letzungen durch hindurchgeschobene Gegenstände kommt. Erforder- lichenfalls sind die Treppen dann mit Setzstufen nachzurüsten.
Bauordnungsrecht
Die wesentlichen Anforderungen an Treppen
und Treppenräume sind im
Bauordnungsrecht des Landes geregelt und finden sich nur auszugs- weise
im Internetauftritt Sichere Schule.
