Kühlschrank

Zahlreiche Lösungen biologischer Präparate und entzündbare Flüssigkeiten erfordern die Aufbewahrung in ständiger Kühlung oder bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt. Lösungen mit Biostoffen müssen auch bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sicher in dicht schließenden und bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

Eine explosionsfähige Atmosphäre in Kühlgeräten kann durch offene oder undichte Gefäße mit entzündbaren Flüssigkeiten entstehen. Auch bei der Verwendung von handelsüblichen Laborflaschen und -gefäßen ist mit Undichtigkeiten oder Leckagen zu rechnen. 

Entzündbare Flüssigkeiten (z. B. Diethylether, Pentan, Acetaldehyd) dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen in Kühlschränken bereitgehalten werden. Aus Gründen des Explosionsschutzes muss in diesen Fällen sichergestellt werden, dass im Innenraum keine Zündquellen vorhanden sind. Zündquellen sind z. B. Leuchten, Lichtschalter, Temperaturregler und die Abtauautomatik. Bei diesen Ausnahmen sind deshalb entweder kommerziell erhältliche explosionsgeschützte Kühlschränke einzusetzen oder die Kühlschränke in Normalausführung entsprechend umzurüsten. Bei Kühlgeräten in Normalausführung lassen sich Zündquellen vermeiden, wenn Leuchten und Lichtschalter abgeklemmt sowie Temperaturregler mit einem eigensicheren Stromkreis versehen sind. Die Umrüstung ist von einer Fachkraft durchzuführen. 

Durch eine eindeutige Kennzeichnung muss für Personen ersichtlich sein, ob der Kühlschrank frei von Zündquellen ist oder nicht. Kühlschränke, die für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten geeignet sind, können z. B. mit folgender Aufschrift versehen werden: 

Nur Innenraum frei von Zündquellen

Kühlschränke, deren Innenraum nicht frei von möglichen Zündquellen sind, können mit folgendem Hinweisschild gekennzeichnet werden: 

In diesem Kühlschrank ist das Aufbewahren bzw. 
die Lagerung entzündbarer Stoffe verboten

Lebensmittel, die zum Verzehr vorgesehen sind, dürfen in Kühlschränken, die zur Aufbewahrung und Lagerung von Biostoffen und/oder Gefahrstoffen vorgesehen sind, nicht aufbewahrt werden. Werden Lebensmittel lediglich zu Versuchszwecken verwendet, dürfen sie im gleichen Kühlschrank wie Gefahr- und/oder Biostoffe gelagert werden, müssen dann aber mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. „nur für Versuchszwecke”, versehen werden.