©DGUV Regel 102-001

BI Biostoffe und Risikogruppen

Im Biologieunterricht wird mit Mikroorganismen, Tieren, Pflanzen, Pilzen und ihren Teilen umgegangen und experimentiert. Mikroorganismen können Infektionen, allergische Reaktionen und akute chronische Vergiftungen auslösen. Die Ermittlung der Gefährdungen, die Bewertung der Risiken, die Ableitung von Schutzmaßnahmen und die Erstellung von Betriebsanweisungen sind deshalb bei Arbeiten mit Mikroorganismen in Schulen verpflichtend. Biostoffe können insbesondere in Körperflüssigkeiten und Exkreten sowie auch an Oberflächen von Tieren, Pflanzen und Pilzen vorkommen.

Biostoffe sind

  • Mikroorganismen (Bakterien, Parasiten, Viren und Pilze), Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen sowie
  • mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten (z. B. Scrapie, BSE), Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Bei Tätigkeiten mit Biostoffen gilt die Biostoffverordnung, sie regelt Maßnahmen zum Schutz der Lehrkräfte, Beschäftigten sowie Schülerinnen und Schüler. Zu den Tätigkeiten gehören der experimentelle Umgang, der Transport sowie Lagerung und Entsorgung.

Tätigkeiten mit Biostoffen werden in gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten unterteilt.

Gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen liegen vor, wenn

  1. die Tätigkeiten unmittelbar auf einen oder mehrere Biostoffe ausgerichtet sind,
  2. der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
  3. die Exposition der Personen hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Gezielte Tätigkeiten sind z. B. Versuche mit definierten einfachen Bakterien- oder Pilzkulturen. Hierzu gehören u. a. Experimente der alkoholischen Gärung von Bier und Wein mit Saccharomyces cerevisiae.

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der o. g. Voraussetzungen nicht gegeben sind. Ein Beispiel hierfür ist die Untersuchung von undefinierten Organismen aus Teichwasser und Bodenproben.

Tätigkeiten mit Biostoffen liegen nicht vor, wenn Personen Einwirkungen von Biostof­fen über die Raumluft ausgesetzt sind. Dies ist z. B. bei Schimmelpilzen an feuchten Wänden der Fall. In diesem Fall sind andere Vorschriften wie die Arbeitsstättenverordnung einzuhalten.

 

Zur Konkretisierung der Biostoffverordnung für den Schulbereich wurden dien„Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht“ erarbeitet.

Die Biostoffe werden aufgrund des Infektionsrisikos und der Schwere der gesundheitsschädlichen Schädigung des Menschen in vier Risikogruppen aufgeteilt. Je höher das Risiko einer Infektion und für die Gesundheitsschädigung durch den Biostoff ist, desto höher ist seine Einstufung. In Schulen werden in den meisten Fällen Biostoffe der Risikogruppe 1 verwendet. Beispiele von Risikogruppen unterschiedlicher Biostoffe (Bakterien, Pilze und Viren) sind in der Tabelle aufgeführt. Tätigkeiten mit Biostoffen, die schwere und tödliche Erkrankungen auslösen können (Schutzstufe 3 und 4), dürfen in Schulen nicht durchgeführt werden. 

Risikogruppe (RG)ErkrankungVerbreitung in der BevölkerungVorbeugung oder Behandlung
RG 1
z. B. Escherichia coli K12, Penicillium citrinum, Saccharomyces cerevisiae
unwahrscheinlichohne Bedeutungnicht erforderlich
RG 2
z. B. Candida albicans, Aspergillus fumigatus, Salmonella Typhimurium
möglich, Gefahr für Beschäftigte kann bestehenunwahrscheinlichnormalerweise möglich
RG 3
z. B. Mycobacterium tuberculosis
schwere Krankheit möglich, ernste Gefahr für Beschäftigte kann bestehenGefahr kann bestehennormalerweise möglich
RG 4
z. B. Ebola- und Lassa-Virus
schwere Krankheit, ernste Gefahr für BeschäftigteGefahr ist großnormalerweise nicht möglich

Einteilung der Biostoffe in Abhängigkeit des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos. In Anlehnung an DGUV Regel 102-001.

Praxisbezogene Informationen zum experimentellen Umgang mit Biostoffen finden sich im Online-Portal DEGINTU.