Leichtentzündlich und Feuer verboten Symbol ©Unfallkasse NRW

CH Lagerschränke für Gefahrstoffe

Zur sicheren Lagerung der in Schulen vorhandenen und verwendeten Gefahrstoffe sind geeignete Lagerschränke erforderlich, die entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und auf Grundlage der im Gefahrstoffverzeichnis vorhandenen Stoffe und Mengen auszuwählen sind.

Üblich sind folgende Varianten:

  • Lagerschränke oder Lagerräume, die einen mindestens zehnfachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten, für Stoffe, die Gase, Dämpfe, Stäube, Rauche und störende Gerüche abgeben.
  • Sicherheitsschränke für entzündbare Flüssigkeiten mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten. Erfolgt eine Lagerung in Schränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von weniger als 90 Minuten, aber mindestens 30 Minuten, darf nur ein Schrank pro 100 m² Nutzungseinheit/ Brand(bekämpfungs)abschnitt aufgestellt werden. Sicherheitsschränke für entzündbare Flüssigkeiten müssen mindestens mit einem zehnfachen Luftwechsel pro Stunde abgesaugt werden.
  • Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen, die mindestens einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen.
  • Lagerschränke für toxische Stoffe (diebstahlsicherer Giftschrank), die eine Lagerung unter Verschluss gewährleisten. Wenn diese Stoffe Gase oder Dämpfe abgeben können oder leicht flüchtig sind, muss der Giftschrank ebenso mit einem mindestens zehnfachen Luftwechsel pro Stunde entlüftet werden.
  • In begründeten Ausnahmefällen dürfen entzündbare Flüssigkeiten, z. B. Diethylether, Pentan, Acetaldehyd, im explosionsgeschützten Kühlschrank bereitgehalten werden. Eine Aufbewahrung der entzündbaren Flüssigkeiten im wirksam entlüfteten Sicherheitsschrank ist aber wesentlich sicherer. 
Orangener Gefahrstoffschrank mit GHS Symbolen

Weitere Informationen befinden sich unter:

Lagerung von Gefahrstoffen ©Unfallkasse NRW | DGUV

Unter einer wirksamen Entlüftung versteht man den Anschluss der Schränke an eine technische Lüftung, die die Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet. Dabei ist darauf zu achten, dass die mit Gefahrstoffen belastete Abluft unmittelbar über der Bodenwanne abgesaugt wird. Die Abluft ist an ungefährlicher Stelle ins Freie zu leiten, bevorzugt über Dach.

Die maximal mögliche Lagermenge von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken wird bestimmt durch die Bauart des Schrankes und die Herstellerangaben. Dabei muss die im Sicherheitsschrank eingebaute Bodenwanne ein Mindestauffangvolumen von 10 % aller im Schrank gelagerten Gefäße haben oder mindestens 110 % des Volumens des größten Einzelgebindes, je nachdem welches Volumen größer ist.

Die Türen von Sicherheitsschränken müssen selbsttätig schließen und geschlossen gehalten werden. Die Frontseite der Türen muss mit dem erforderlichen Warn- und Verbotszeichen gekennzeichnet sein.

Sicherheitsschränke müssen grundsätzlich nach den Vorgaben des Herstellers aufgestellt und betrieben werden. Sicherheitsschränke, die der ehemaligen Norm DIN 12925-1 entsprechen, dürfen weiter betrieben werden.

Informationen über Entzündbare Flüssigkeiten sind in der
CLP-Verordnung unter Punkt 7.3.2.6 "Entzündbare Flüssigkeiten" aufgeführt.