3D Grafik eines Chemierschranks ©Unfallkasse NRW | DGUV

Druckgasflaschen müssen sich bei Nichtgebrauch an einem sicheren Ort befinden. Werden an Schulen Einzelflaschen – erlaubt ist eine Flasche pro Gasart – anschlussfertig mit angeschlossenem Druckminderer vorgehalten, so gilt dies als Bereitstellen für den Handgebrauch. Eine Reserveflasche ist nicht zulässig, ausgenommen die Lagerung erfolgt im Sicherheitsschrank. Für das Bereitstellen von Druckgasflaschen für den Handgebrauch muss der sichere Ort folgende Bedingungen erfüllen:

  • Keine Bereitstellung zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten, deren Menge über den Handgebrauch von einem Liter hinausgeht.
  • Einhaltung eines Schutzbereiches für Druckgasflaschen mit entzündbaren Gasen: Für Druckgasflaschen mit Gasen leichter als Luft gilt – ausgehend vom Druckgasflaschenventil – ein Schutzbereich mit Radius r = 2 Meter und Höhe h = 2 Meter.
  • Zwischen Druckgasflaschen mit entzündbaren Gasen, z. B. Wasserstoff und solchen mit brandfördernden Gasen, z. B. Sauerstoff, muss ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden.

Druckgasflaschen mit akut toxischen Gasen der Kategorien 1 bis 3 und ätzenden Gasen, z. B. Chlor, dürfen in der Schule nicht aufbewahrt werden.

Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern, Rettungswegen oder unter Erdgleiche aufgestellt werden. Die Aufstellung von Sauerstoff und Druckluft unter Erdgleiche ist zulässig.

Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert und bereitgehalten werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden.

Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Ist eine ausreichende natürliche Lüftung nicht sicherzustellen, sind technische Schutzmaßnahmen (zweifacher Luftwechsel in der Stunde) vorzusehen. Die Größe der Lüftungsöffnung kann auf die für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern vorgesehene Bodenfläche bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerbereich befind

Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung zu schützen:

  • Druckgasflaschen können z. B. durch Ketten, Rohrschellen oder Einstellvorrichtungen (auch fahrbare) gegen Umstürzen gesichert werden.
  • Die Entfernung zu Heizkörpern sollte mindestens 0,5 m betragen.
Warnung vor Gasflaschen (W029)

Vor der Verwendung von Druckgasflaschen sind Druckminderer und Manometer auf Beschädigung sowie Gasschläuche auf mögliche Porösität zu prüfen (Sichtprüfung). Alle Anschlüsse sind auf eine sichere Verbindung zu prüfen. Druckgasflaschen deren Ventile defekt sind oder sich nicht mehr von Hand öffnen lassen sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen.

Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächstfälligen Prüfung zu beachten. Für die üblichen Druckgasflaschen - Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff, Kohlendioxid - beträgt die Prüffrist 10 Jahre.

Flaschen mit abgelaufener Prüffrist dürfen bei augenscheinlich einwandfreiem Zustand bis zur vollständigen Entleerung weiter betrieben werden.

Der Anlieferungs- und Rücktransport der Druckgasflaschen sollte in Schulen durch eine Fachfirma erfolgen, damit geltende Transportvorschriften eingehalten werden.

Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, sind außen mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ zu kennzeichnen.

Der aktuelle Standort der Druckgasflaschen ist in den Gebäudeplan einzuzeichnen und bei Bedarf der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.