Druckgaskartuschen
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Druckgaskartuschen

Druckgaskartuschen müssen außerhalb der Reichweite von Schülerinnen und  Schülern gelagert werden.

Druckgaskartuschen und gefüllte Aerosolpackungen (z.B. Spraydosen) dürfen keiner Erwärmung von mehr als 50°C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden. 

Müssen Druckgaskartuschen mit entzündbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung und/oder angebrochene Ventil-Druckgaskartuschen gelagert werden, dürfen diese wegen möglicher Undichtigkeiten an den Anschlüssen nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre gelagert werden. 

Die Lagerung von Druckgaskartuschen in schulüblichen Mengen (Verbrauch innerhalb eines Schuljahres) muss in einem Schrank mit wirksamer Lüftung in Bodennähe (Absaugung oder Lüftungsöffnungen vom mindestens 100 cm²) erfolgen. Die Lagerung kann dabei auch in einem Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470 für entzündbare Flüssigkeiten oder für Druckgasflaschen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 min erfolgen, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. 

Bei einer Gesamtnettomasse von mehr als 20 kg bzw. 50 Stück pro Brandbekämpfungsabschnitt oder baurechtlicher Nutzungseinheit müssen Aerosole in Aerosolpackungen (gekennzeichnet mit H222 oder H223) und Gase in Druckgaskartuschen (gekennzeichnet mit H220 oder H221) in Lagern nach Nummer 11 der TRGS 510 (Lüftung, Explosionsschutz, feuerbeständige Bauweise) oder in entsprechenden Sicherheitsschränken gelagert werden.

Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen Flüssiggasen dürfen nicht in Räumen unter Erdgleiche gelagert werden. Dies gilt auch für Druckgaskartuschen. Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der einzelnen Druckgaskartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Gebrauch in Räumen über Erdgleiche gelagert werden.