3D Grafik eines Chemierschranks ©Unfallkasse NRW | DGUV

CH Allgemeine Lagerungshinweise

Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten, der Schülerinnen und Schüler oder anderer Personen, z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal, führt. Deshalb sind diese Räume gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt.

Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Behälter mit Gefahrstoffen sind stets geschlossen zu halten und nur zur Entnahme zu öffnen. Staubende Gefahrstoffe sind in geschlossenen Behältern aufzubewahren und zu lagern.

Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche abgeben, sind in Schränken oder Räumen aufzubewahren, die wirksam nach außen entlüftet werden.

Gefahrstoffe dürfen nicht im Abzug gelagert werden. Abzüge dienen der sicheren Durchführung von Experimenten. Durch für den Versuch nicht erforderliche Gegenstände im Abzug ist die optimale Absaugung gefährlicher Stoffe nicht mehr gewährleistet.

Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammen gelagert werden.

Radioaktive Stoffe unterliegen der Strahlenschutzverordnung und dürfen nicht mit Gefahrstoffen zusammen gelagert werden.

In Lagerräumen für Gefahrstoffe (auch im Vorbereitungsraum) dürfen keine unnötigen Brandlasten wie z. B. Kartonagen, Holzwolle und Papierstapel aufbewahrt werden. Wählen Sie über die Navigation auf der linken Bildseite das zugehörige Lagerfach und folgen Sie den Lagerhinweisen.

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Wählen Sie mit dem Cursor ihren Inhalt.

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Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können.

Im Allgemeinen können Behältnisse, die nur mit beiden Händen getragen werden können, über Griffhöhe (ca. 175 cm) nicht sicher abgestellt und entnommen werden.

Ätzende Gefahrstoffe dürfen nicht über Augenhöhe aufbewahrt werden.

Akut toxische Stoffe der Kategorie 1 bis 3 (H300, H301, H310, H311, H330 oder H331) sowie karzinogene, keimzellmutagene und reproduktionstoxische der Kategorie 1A und 1B (H350, H340, 360D oder 360F) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang zu diesen Gefahrstoffen haben. Gleiches gilt für explosive Stoffe und Gemische.

Die oben genannten Forderungen sind erfüllt, wenn diese Stoffe oder Gemische in einem Schrank oder in Räumen unter Verschluss aufbewahrt oder gelagert werden.

Sofern die entsprechenden Räume durch andere Personen wie z. B. durch Hausmeisterinnen und Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal betreten werden müssen, ist die Aufsicht durch eine Fachkundige oder einen Fachkundigen sicherzustellen.