Tätigkeiten mit explosiven Stoffen und Gemischen

Schulen ist das Herstellen explosiver Stoffe und Gemische, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibladungen, Zündstoffe und pyrotechnische Sätze (Explosivstoffe) dienen, nicht gestattet. Dies bedeutet auch, dass Schülerinnen und Schüler nicht mit explosiven Stoffen und Gemischen arbeiten dürfen. 

Lehrkräfte dürfen hingegen nur mit geringen Mengen, soweit dies zur Erfüllung der Lehrpläne erforderlich ist, hantieren. Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen fallen unter den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes und der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung. Hinweise zu Tätigkeiten mit explosiven Stoffen und Gemischen sind in der RISU KMK beschrieben.

Reaktionen, bei denen explosive Stoffe und Gemische entstehen und umgesetzt werden, sind auf kleinste Stoffportionen im mg-Maßstab, z. B. bei der Herstellung von Silberacetylid oder Nitroglyzerin, zu beschränken. Die Endprodukte sind unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten.

Vor Beginn der Lehrerversuche sind Schülerinnen und Schüler gesondert über die Gefährdungen, z. B. Lärmentwicklung, wegfliegende Teile, vorzeitiges Zünden, und das sicherheitsgerechte Verhalten zu unterweisen:

  • Schutzscheiben aufstellen, Schutzbrille tragen.
  • Nur mit kleinen Mengen (Größenordnung: Milligramm) arbeiten.
  • Jeden Druck auf das Gemisch vermeiden, zum Mischen keine harten oder metallischen Gegenstände (Mörser, Spatel usw.) verwenden, sondern auf Papier durch vorsichtiges Umwenden oder mithilfe einer Feder mischen.
  • Überhitzung, Flammennähe, Funkenbildung, Schlag oder Reibung vermeiden. Vor Auslösen der Reaktion Warnhinweis an Schülerinnen und Schüler geben, z. B. zur Vermeidung von Gehörschäden Ohren zuhalten und Mund öffnen.
  • Anfallende explosionsgefährliche Stoffe und Stoffgemische nicht aufbewahren, sondern unter größter Vorsicht in geeigneter Weise vernichten.