Ausschnitt eines Geländers ©Unfallkasse NRW
Ausschnitt eines Geländers©Unfallkasse NRW

Oberflächen, sowie Ecken und Kanten von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.

Verletzungen lassen sich gering halten, wenn die Oberflächen von Wänden und Stützen z. B. wie folgt ausgeführt werden:

  • als voll verfugtes Mauerwerk aus Stein mit glatter Oberfläche,
  • aus Beton ohne vorstehende Grate,
  • mit voll verfugten keramischen Platten,
  • mit geglättetem Putz,
  • mit plastischen Anstrichen oder Belägen ohne spitzig-raue Struktur.

Ecken und Kanten gelten als nicht scharfkantig wenn sie z. B. folgendermaßen ausgeführt sind: 

  • Stahl- und Holzausführungen mit gerundeten (Radius > 2 mm) oder entsprechend gefasten Kanten
  • Beton- und Mauerwerksausführung mit gebrochenen oder gerundeten Kanten
  • Putzausführung mit gerundeten Eckputzschienen

Bestehende scharfkantige Ecken oder Kanten von Wänden und Stützen können z. B. mit abgerundeten Leisten abgedeckt werden.

Die Mindestanforderungen für Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen hinsichtlich ihres Brandverhaltens müssen den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen.