Kletterwand mit Kindern ©Unfallkasse NRW

KB Grundlagen und Begriffsbestimmungen

Kletterwand mit Kindern©Unfallkasse NRW
Geräte zum Klettern und Balancieren

Auf schulischen Flächen sind in der Regel Spielplatz- und Klettergeräte sowie gelegentlich Sportanlagen aufgestellt, die den Anforderungen der zugehörigen Norm genügen müssen. In den entsprechenden Normen zu Spielplatz- und Sportgeräten sind folgende Erläuterungen zu finden:

Spielplatzgeräte sind definiert als Geräte und Bauten mit ihren Bauteilen und Konstruktionselementen, an oder mit denen sich Kinder und Jugendliche drinnen oder draußen nach eigenen, jederzeit veränderbaren Regeln bzw. Spielmotivationen betätigen können.

Klettergeräte sind Geräte, die es der Nutzerin bzw. dem Nutzer nur erlauben, sich auf ihm oder in ihm mit Hand- und Fuß-/Beinunterstützung zu bewegen. Hierbei sind drei Kontaktpunkte erforderlich, von denen mindestens einer eine Hand ist.

Seilgärten sind konstruierte Anlagen, die aus einem oder mehreren Aktionssystemen, Tragwerkssystemen und, falls erforderlich, Sicherungen und/oder Sicherungssystemen bestehen. In der Regel ist eine Beaufsichtigung erforderlich und im Gegensatz zu einem Spielplatzgerät ist der Zugang zum Seilgarten beschränkt.

Eine künstliche Kletteranlage (KKA) ist ein Sportgerät mit verschiedenen Konstruktionsmerkmalen, das für unterschiedliche Sportkletteranwendungen entwickelt und gebaut wurde.

Boulderwände (engl. boulder = Felsblock) sind künstliche Kletteranlagen mit notwendigen Fallräumen, an denen ohne Seilsicherung in horizontaler Richtung und in Absprunghöhe geklettert werden kann.


Räume
Grafik von Fallraum in Seilgärten©Unfallkasse NRW | DGUV

Werden Spiel- und Klettergeräte aufgestellt, sind ausreichend bemessene Räume vorzusehen. Zu unterscheiden sind folgende Räume:

  • Geräteraum
    als Raum, den ein Gerät nach seiner Aufstellung einnimmt.
  • Freiraum
    als Raum in, auf oder um ein Gerät, der von einer Benutzerin bzw. einem Benutzer des Gerätes während einer Bewegung, die durch das Gerät verursacht wird, eingenommen werden kann.
  • Fallraum
    als Raum in, auf oder um ein Gerät herum, der von einer Benutzerin bzw. einem Benutzer eingenommen werden kann, der von einem erhöhten Teil des Gerätes fällt. Der Fallraum eines Gerätes beträgt grundsätzlich mindestens 1,50 m.
  • Mindestraum
    als erforderliches Raummaß bei der Aufstellung von Geräten. Der Mindestraum ist die Summe von Geräte-, Frei- und Fallraum und ist für eine sichere Nutzung eines Gerätes notwendig.
 


Fallhöhe

Die Spielebene ist die Fläche bzw. Ebene, von der aus die Benutzung des Gerätes beginnt und die zumindest die Aufprallfläche einschließt.

Als freie Fallhöhe wird der Abstand zwischen der eindeutig beabsichtigten Körperunterstützung zur darunterliegenden Aufprallfläche bezeichnet.

An Kletter- und Balanciergeräten ist die Fallhöhe mit der Tritthöhe gleichzusetzen.

Bei der Bestimmung der freien Fallhöhe müssen Flächen an Spiel- und Klettergeräten miteinbezogen werden, zu denen Zugang besteht. Die freie Fallhöhe von Spielplatzgeräten darf 3 m nicht überschreiten und die Beschaffenheit des Fallschutzes ist entsprechend der freien Fallhöhe zu wählen.