Grafik eines großen Kletterbaum im Schulgarten ©Unfallkasse NRW | DGUV
Grafik eines großen Kletterbaum im Schulgarten©Unfallkasse NRW | DGUV

Kinder wollen höher klettern, weiter springen und schneller laufen. Stolz und selbstbewusst sind sie, wenn selbst gestellte Bewegungsaufgaben gelingen, wie das Besteigen und Erklettern von Bäumen.

Grundsätzlich bestehen aus Sicht der Gesetzlichen Unfallversicherung keine Bedenken, Bäume als Klettergelegenheit zu nutzen. Bei der Bewertung, ob ein Baum zum Klettern geeignet oder ungeeignet ist, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Kletterbäume sind wie Spielplatzgeräte zu bewerten und müssen somit die sicherheitstechnischen Anforderungen (z. B. den Schutz vor möglichen Fangstellen) erfüllen.
  • Der Untergrund muss in Abhängigkeit von der Kletterhöhe den geeigneten Fallschutz aufweisen und sowohl eben als auch hindernisfrei sein.
  • Die Kletterhöhe ist zu begrenzen, sodass die freie Fallhöhe von maximal 3 m nicht überschritten wird. Aufgrund bestimmter entwicklungsbiologischer Parameter, wie der geringen Knochenfestigkeit Heranwachsender, sollte die maximale Fallhöhe möglichst niedriger als das genannte Maß sein. Durch eine farbliche Markierung am Stamm bzw. Ast sollte die maximale Kletterhöhe gekennzeichnet sein.
  • Der Baum darf in Aufenthaltsbereichen der Kinder keine spitzen Triebe aufweisen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • Der ausgewählte Kletterbaum muss ausreichend fest und standsicher sein. Bei Pilzbefall und eingefallener Rinde ist die Holzfestigkeit des Baumes mithilfe von Holzprüfgeräten zu überprüfen.
  • Kletterbäume sollten wie Spielplatzgeräte bestimmten Prüf- und Wartungsintervallen unterliegen.
  • Beim Klettern an Bäumen bedarf es einer besonderen Aufsicht durch das Personal der Einrichtung.
  • Die maximale Anzahl der kletternden Kinder ist festzulegen, um Unfälle durch Überschneidung von Kletterräumen zu vermeiden.