Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode zur systematischen Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Schulen im Zuge ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit zu beschreiben und diesen präventiv, d. h. noch bevor Gesundheitsschäden oder Unfälle auftreten, mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Die Ursachen von Gefährdungen können sowohl im baulichen und einrichtungstechnischen Bereich (äußerer Schulbereich) als auch bei der Vorbereitung und Durchführung des Physikunterrichts (innerer Schulbereich) liegen. Sowohl der Schulträger für den äußeren Schulbereich als auch die Schulleitung für den inneren Schulbereich müssen im Rahmen ihrer Verantwortung Gefährdungsbeurteilungen durchführen, dokumentieren und auf Wirksamkeit prüfen.
Schulträger - äußerer Schulbereich
Im äußeren Schulbereich hat der Schulträger die staatlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie die Regelungen der Unfallversicherungsträger zu beachten.
Entsprechend den bauliche Anforderungen an Unterrichts- und Vorbereitungsräume sowie den Anforderungen an Ausstattung und Geräte hat der Schulträger die Voraussetzungen für einen sicheren Physikunterricht zu schaffen. Er ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend und wirksam sind.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann der Träger die Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes in Anspruch nehmen.
Schulleitung, Fachkundige/Fachkundiger, Lehrkraft - innerer Schulbereich
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich dafür, dass im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden. Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich tätig werden. Diese Aufgaben können z. B. an die Fachleitung übertragen werden. Hier sind insbesondere das praktische Arbeiten und die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten relevant. Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereint sein. Sie kann durch das Zusammenwirken von Fachkundigen sichergestellt werden.
Fachlehrkräfte müssen mit den Inhalten der RiSU in ihrem Fach vertraut sein. Für Tätigkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des eigenen Unterrichts, einschließlich der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Lehrkraft verantwortlich. Reifegrad und Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.
Eine Gefährdungsbeurteilung wird in mehreren Schritten durchgeführt. Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem STOP-Prinzip festzulegen. Beim STOP-Prinzip stehen die Buchstaben für die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.
S – Substituieren von Gefahrenquellen
T – Technische Maßnahmen
O – Organisatorische Maßnahmen
P – Personenbezogene Maßnahmen
Substitution
Beispiel: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob ein Experiment nicht auf weniger gefährliche Weise durchgeführt werden kann. Beispielsweise dürfen Experimente nicht mit berührungsgefährlichen Spannungen durchgeführt werden, sondern es muss Schutzkleinspannung eingesetzt werden.
Technische Maßnahme
Beispiel: Es werden Sicherheits-Experimentierkabel bei Versuchen mit elektrischer Energie verwendet, Kabel mit spannungsführenden Kontakten werden vermieden.
Organisatorische Maßnahmen
Beispiel: Versuchsdurchführung in kleineren Gruppen
Personenbezogene Maßnahmen
Beispiel: Schutzbrille, Schutzhandschuhe
Wichtig ist, dass entdeckte Gefährdungen beseitigt oder gemindert werden, bis sie als unerheblich bezeichnet werden können.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können sich z. B. folgende Maßnahmen ergeben:
- Festlegung von Prüffristen
- Inhalte für Unterweisungen
- Beachtung von Tätigkeitsbeschränkungen für die unterschiedlichen Nutzergruppen
- Erstellung bzw. Ergänzungen der Fachraum- und Sammlungsraumordnung
- Verfahren und Prozesse zwischen Schule und Träger festlegen, z. B. Meldeverfahren für Mängel und Entsorgung, Reparaturen und Anschaffungen
- Erstellung bzw. Ergänzungen von Betriebsanweisungen
- Anpassung von Instandhaltungsplänen
- Ergreifen von personenbezogenen Schutzmaßnahmen, z. B. Verwenden von Schutzbrillen
Es hat sich bewährt, allgemeingültige Verhaltensregeln und Maßnahmen in einer sog. Fachraumordnung zu dokumentieren. Wenn dort alle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen enthalten sind, kann diese Fachraumordnung als allgemeine Betriebsanweisung dienen.