Gefährdungsbeurteilung Kreisgrafik ©Unfallkasse NRW | DGUV

PH Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung Kreisgrafik©Unfallkasse NRW | DGUV

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode zur systematischen Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Schulen im Zuge ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit zu beschreiben und diesen präventiv, d. h. noch bevor Gesundheitsschäden oder Unfälle auftreten, mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

Die Ursachen von Gefährdungen können sowohl im baulichen und einrichtungstechnischen Bereich (äußerer Schulbereich) als auch bei der Vorbereitung und Durchführung des Physikunterrichts (innerer Schulbereich) liegen. Sowohl der Schulträger für den äußeren Schulbereich als auch die Schulleitung für den inneren Schulbereich müssen im Rahmen ihrer Verantwortung Gefährdungsbeurteilungen durchführen, dokumentieren und auf Wirksamkeit prüfen.

Schulträger - äußerer Schulbereich

Im äußeren Schulbereich hat der Schulträger die staatlichen Arbeits- und Ge­sund­heits­schutz­vor­schrif­ten sowie die Regelungen der Unfallversicherungsträger zu beachten.

Entsprechend den bauliche Anforderungen an Unterrichts- und Vorbereitungsräume sowie den Anforderungen an Ausstattung und Geräte hat der Schulträger die Voraussetzungen für einen sicheren Physikunterricht zu schaffen. Folglich muss er in regelmäßigen Abständen prüfen, ob eine Abwehr von Gefahren erforderlich ist.

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann der Träger die Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes in Anspruch nehmen.

Schulleitung, Fachkundige/Fachkundiger, Lehrkraft - innerer Schulbereich

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich, dass im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichtes Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden. Für die Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung können die Stabsstellen zur Sicherheitsorganisation in Anspruch genommen werden. Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich tätig werden. Die Aufgabenübertragung entbindet Schulleiterinnen und Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind. Diese Aufgaben können z. B. an die Fachleitung übertragen werden. Hier sind insbesondere das praktische Arbeiten und die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten relevant. Der Reifegrad und der Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.

Grafik der Stop Schutzmaßnahme©Unfallkasse NRW | DGUV

Eine Gefährdungsbeurteilung wird in mehreren Schritten durchgeführt. Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem STOP-Prinzip festzulegen. Beim STOP-Prinzip stehen die Buchstaben für die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.

S – Substituieren von Gefahrenquellen

T – Technische Maßnahmen

O – Organisatorische Maßnahmen

P – Personenbezogene Maßnahmen 

Substitution

Beispiel: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob ein Experiment nicht auf weniger gefährliche Weise durchgeführt werden kann. Beispielsweise dürfen Experimente nicht mit berührungsgefährlichen Spannungen durchgeführt werden, sondern es muss Schutzkleinspannung eingesetzt werden.

 

Technische Maßnahme

Beispiel: Es werden Sicherheits-Experimentierkabel bei Versuchen mit elektrischer Energie verwendet, Kabel mit spannungsführenden Kontakten werden vermieden.

Organisatorische Maßnahmen

Beispiel: Versuchsdurchführung in kleineren Gruppen

Personenbezogene Maßnahmen

Beispiel: Schutzbrille, Schutzhandschuhe

Wichtig ist, dass entdeckte Gefährdungen beseitigt oder gemindert werden, bis sie als unerheblich bezeichnet werden können. 

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können sich z. B. folgende Maßnahmen ergeben:

  • Festlegung von Prüffristen
  • Inhalte für Unterweisungen
  • Beachtung von Tätigkeitsbeschränkungen für die unterschiedlichen Nutzergruppen 
  • Erstellung bzw. Ergänzungen der Fachraum- und Sammlungsraumordnung
  • Verfahren und Prozesse zwischen Schule und Träger festlegen, z. B.  Meldeverfahren für Mängel und Entsorgung, Reparaturen und Anschaffungen
  • Erstellung bzw. Ergänzungen von Betriebsanweisungen
  • Anpassung von Instandhaltungsplänen
  • Ergreifen von personenbezogenen Schutzmaßnahmen, z. B. Verwenden von Schutzbrillen

Es hat sich bewährt, allgemeingültige Verhaltensregeln und Maßnahmen in einer sog. Fachraumordnung zu dokumentieren. Wenn dort alle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen enthalten sind, kann diese Fachraumordnung als allgemeine Betriebsanweisung dienen.