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PH Strahlenschutzorganisation

Im deutschen Strahlenschutzrecht werden klare Zuweisung von Aufgaben und Pflichten und eine Übertragung der Verantwortung vorgenommen.

Verschiedene Personen in Schulen und bei Sachkostenträgern haben den Auftrag, den Einsatz von radioaktiven Präparaten und Anlagen zur Erzeugen ionisierender Strahlung, zu planen und zu überprüfen sowie zu koordinieren und reglementieren, um dadurch ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Dies sind:

Der Strahlenschutzverant­wortliche im Sinne des Strahlenschutzgesetzes ist der Schulträger / Sachkostenträger. Da es sich dabei in der Regel nicht um Personen handelt, wird die Aufgabe des Strahlenschutzverantwortlichen von einer dazu ernannten Person wahrgenommen. Diese stellt geeignete Räume, Ausrüstung sowie Geräte für den sicheren Umgang mit ionisierender Strahlung zur Verfügung.

Zudem hat der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. In dieser sind die in der Schule zu beachtenden Schutzmaßnahmen aufzuführen. Dazu gehören auch Ausführungen wie z. B. zur schulspezifischen Organisation des Strahlenschutzes oder Hinweise zur Umsetzung der strahlenschutzrechtlichen Anforderungen in der Schule.

Zu den Aufgaben eines Strahlenschutzverantwortlichen gehört insbesondere auch die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten. Diesem überträgt er verschiedene Aufgaben und Pflichten im Strahlenschutz. Im Gegensatz zu den Strahlenschutzbeauftragten muss der Strahlenschutzverantwortliche für Schulen nicht selbst über die Fachkunde verfügen, da er Strahlenschutzbeauftragte bestellt, die die notwendige Fachkunde besitzen. Die konkreten Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes an Schulen werden also vom Strahlenschutzbeauftragten geleitet und beaufsichtigt.

Zum Strahlenschutzbeauftragten kann jede zuverlässige Lehrkraft ernannt werden, die die notwendige Fachkunde im Strahlenschutz hat.

Der Strahlenschutzbevoll­mächtigte bekleidet eine Funktion in der Verantwortungs- und Haftungskette zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem Strahlenschutzbeauftragten. In der Regel wird die Schulleitung zum Strahlenschutzbevollmächtigten benannt, um vor Ort eine verantwortliche Person zur Umsetzung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen zu implementieren. Als Strahlenschutzbevollmächtigter ist die Schulleitung also der Ansprechpartner für den Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde und übernimmt Mitverantwortung für diesen Bereich.

Zu den Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten gehört es insbesondere, alle Anzeigen und Mitteilungen bezüglich der Maßnahmen zur Umsetzung des Strahlenschutzes in der Schule an den Strahlenschutzverantwortlichen zu melden.

Der Strahlenschutzbe­auftragte ist für die Umsetzung von Maßnahmen zum Strahlenschutz in Schulen zuständig und wird nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden dazu bestellt. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.Er hat dafür zu sorgen, dass jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt vermieden und jede Exposition oder Kontamination auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich gehalten wird.

Der Strahlenschutzbeauftragte muss die Fachkunde für die Tätigkeit aufweisen. Hierfür sind der Abschluss eines Lehramtsstudiums in Physik, Chemie oder verwandter Fachrichtungen sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Fachkundekurs. Die Fachkunde muss durch die zuständige Behörde bescheinigt werden und ist alle fünf Jahre durch die erneute Teilnahme an einem Fachkundekurs zu aktualisieren. Wird dies versäumt, kann die Funktion als Strahlenschutzbeauftragter bis zur Aktualisierung der Fachkunde nicht ausgeübt werden.

Der Strahlenschutzbeauftragte

  • muss die Bestimmungen über die Genehmigung, Freigabe oder Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen einhalten
  • hat Weisungsbefugnis in Situationen, die den Strahlenschutz betreffen
  • ist bezüglich des Strahlenschutzes Ansprechpartner für die Schulleitung, den Personalrat, die Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragten sowie für die Lehrkräfte
  • führt regelmäßige Unterweisungen der Lehrkräte durch
  • unterstützt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen
  • ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zuständig und persönlich haftbar 
  • darf bei seinen Aufgaben nicht behindert werden.
  • verwaltet Schlüssel für Lagerstätten von radioaktiven Präparaten und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
  • veranlasst regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige
  • ist verantwortlich für die jährliche Bestandsaufnahme aller an der Schule vorhandenen radioaktiven Präparate.

Strahlenschutzverantwortlicher, Strahlenschutzbevollmächtigte und -beauftragter haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung getroffen werden.