Das Wohlbefinden der Nutzer und Beschäftigten in einem Hallenbad wird in hohem Maße durch die Qualität der Innenraumluft bzw. des Raumklimas innerhalb der Schwimmhalle beeinflusst. Daher ist es wichtig, in Hallenbädern mithilfe von heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen für behagliche raumklimatische Verhältnisse zu sorgen.
Die Güte der Innenraumluft wird insbesondere durch folgende drei Faktoren bestimmt:
- Raumlufttemperatur
- Raumluftfeuchtigkeit
- Raumluftgeschwindigkeit
Die Raumlufttemperaturen
Infolge der Verdunstung des an ihm haftenden Wasserfilms wird einem unbekleideten Körper zusätzlich Wärme entzogen. Zur Verminderung dieses Wärmeverlustes sollte die Raumlufttemperatur der Schwimmhalle 2 ° bis 4 °C über der Beckenwassertemperatur liegen, jedoch nicht über 34 °C.
Folgende Raumlufttemperaturen sind anzustreben: | ||
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Eingangsbereich | mind. 20 °C | |
Sanitärräume (Dusch- und Toilettenräume) | mind. 26 °C | max. 34 °C |
Umkleidebereich | mind. 22 °C | max. 28 °C |
Erste-Hilfe-/Schwimmmeisterraum | mind. 22 °C | max. 26 °C |
Schwimmhalle | mind. 30 °C | max. 34 °C |
Die Raumluftfeuchtigkeit
Die relative Raumluftfeuchtigkeit muss in der Schwimmhalle im Bereich der physiologischen Zuträglichkeit liegen. So führt eine zu hohe Luftfeuchtigkeit nicht nur zu Schwüleempfinden, sondern kann auch den Metall- und Holzbauteilen schaden. Liegt die relative Raumluftfeuchtigkeit im Schwimmhalleninnenraum in einem Bereich zwischen 40 % und 64 %, so lassen sich Schäden an Bauteilen vermeiden.
Die Raumluftgeschwindigkeit
In Schwimmhallen, Schwimmmeister-/Erste-Hilfe-Räumen, Sanitär- und Umkleidebereichen sowie ggf. in Eingangsbereichen sind raumlufttechnische Anlagen notwendig, um die in der Schwimmhalle anfallenden Wasserdampfmengen bzw. die Geruchs- und Schadstoffkonzentrationen mithilfe von Außen- und Umluft auszugleichen.
Je nachdem, wie die raumlufttechnischen Anlagen ausgelegt sind, werden dabei unterschiedliche Raumluftgeschwindigkeiten erzielt. Es gilt eine relative Raumluftgeschwindigkeit von max. 0,15 m/s anzustreben. Zudem muss der Außenluftanteil der Zuluft während der Betriebszeit mindestens 30 % des Auslegungsvolumenstroms betragen. Eine Auslegung ausschließlich nach angenommenen Luftwechselzahlen ist unzulässig.