Räume, die der Lagerung von Reinigungsgeräten und -mitteln dienen, sollten möglichst zentral liegen und mindestens 8 m² groß sein. Sie müssen vor unbefugtem Betreten gesichert werden können.
Die Reinigungsmittel sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Gefahrstoffverordnung auszuwählen und müssen auch entsprechend gelagert werden können.
Üblicherweise werden hier folgende Geräte und Maschinen aufbewahrt:
- Pflegegeräte
- Reinigungsmaschinen
- Schwimmbecken-, Reinigungsgeräte und Schmutzfänger
- Schlauchtrommeln
- Desinfektionsgeräte
Die Gestaltung der Wände und Decken kann in einfacher und strapazierfähiger Ausführung erfolgen.
Eine natürliche Raumlüftung sollte durch Fensterlüftung oder Lüftungsschlitze im unteren Türbereich sichergestellt werden.
Zur Ausstattung eines Reinigungsgeräteraumes gehören:
Beschäftigte sind entsprechend den Betriebsanweisungen in die Handhabung der Reinigungsmittel zu unterweisen und in die Betriebsabläufe einzuweisen. Eine Schulung zum rückenfreundlichen Arbeiten und zum Hautschutz kann erforderlich sein.