Große Glasflächen in Schwimmstätten lassen Bereiche hell, freundlich und transparent erscheinen. Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen bruchsicher sein. Zu den Verglasungen zählen nicht nur Glaseinsätze in Türen und Fenstern, sondern auch lichtdurchlässige Wände, Schaukästen und Spiegel.
Glasbrüstungen und andere Verglasungen, die dazu dienen, Personen gegen Absturz zu sichern, müssen zusätzlich die Anforderungen für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen erfüllen.
Für die Reinigung von lichtdurchlässigen Flächen, wie Glaswände, Glasdecken oder Glasdächer, sind Einrichtungen vorzusehen, die ein gefahrloses Reinigen ermöglichen, z. B. Anschlagpunkte, Podeste, Balkone, Laufstege und für Hubarbeitsbühnen tragfähige Flächen. Für Wartung, Instandhaltung und Reinigung von hochgelegenen Glasflächen muss ein Konzept vorliegen, das ein sicheres Arbeiten an diesen Orten gewährleistet. Dies ist bereits bei der Planung eines Bades zu berücksichtigen.
Lichtdurchlässige Wände und Türen müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.
Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann eingestuft, wenn sie aus
- Sicherheitsglas,
- lichtdurchlässigen Kunststoffen mit Sicherheitseigenschaften,
- Glasbausteinen nach der Norm „Glasbaustein-Wände“ bestehen.
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Glastypen sind in der Checkliste „Glastypen - Eigenschaften“ zu finden.