Die Beschaffenheit von Wänden, Stützen und Bekleidungen richten sich nach gestalterischen, zweckmäßigen und sicherheitstechnischen Anforderungen. Zudem können auch Anforderungen des baulichen Brandschutzes Einfluss auf die Ausführung nehmen.
In Aufenthaltsbereichen und an Verkehrswegen dürfen Wände, Stützen und sonstige Einrichtungen vom Fußboden aus gemessen bis zu einer Höhe von 2 m keine Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht scharfkantig, wenn z. B. Fliesenwände voll verfugt sind oder Fliesen mit um die Fliesenkanten gezogener Glasur verwendet werden. Wandecken, Verkleidungen oder Stützen mit abgerundeten Kanten (Radius > 2 mm oder entsprechend stark gefast) gelten als nicht scharfkantig.
Überdies sollten für alle Oberflächen bis zu einer Höhe von 2 m weitgehend glatte und leicht zu pflegende Materialien verwendet werden. Oberhalb dieser Höhe sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit entsprechenden schalldämmenden Materialien vorzusehen.