Beckeneinbauten oder -einrichtungen unter der Wasseroberfläche, wie Sitzstufen, Liegemulden und Sprudelbänke, müssen so angeordnet und abgesichert sein, dass Verletzungen vermieden werden. Dies gilt auch für Haltegriffe, vorgehängte Beckenleitern oder Stützkonstruktionen von Wasserrutschen. Beckeneinbauten und -einrichtungen gelten als sicher gestaltet, wenn
- der Zugang vom Beckenumgang erschwert ist oder eine Absturzsicherung vorhanden ist
- sie deutlich erkennbar sind, z. B. durch farbliche Kontraste
- sie keine scharfen Kanten aufweisen
- keine Fangstellen vorhanden sind, z. B. für Kopf oder Finger
- sie keine Aufprallgefahr darstellen
- Beckenleitern sollten in Beckenwandnischen montiert sein und nicht über die Beckenwandflucht hinausragen
Für Einbauten oder Einrichtungen oberhalb der Wasseroberfläche gilt:
- Die Sicherheitsabstände zu anderen Einbauten, Einrichtungen und Beckenwänden müssen beachtet werden, z. B. Mindestabstände zwischen Sprunganlagen und Beckenleitern.
- Beckentreppen und Aufgänge, z. B. zu Sprunganlagen, müssen rutschfeste Oberflächen (Bewertungsgruppe C) aufweisen.
- Die erforderliche Wassertiefe ist zu beachten.
Alle Beckeneinbauten und -einrichtungen, z. B. auch Wasserrutschen, müssen den zu erwartenden Belastungen (Eigen- und Wasserlast, Last der Benutzerinnen und Benutzer usw.) standhalten. Die Materialien sind hinsichtlich ihrer Beständigkeit gegenüber Chemikalien (u. a. Chlor, Ozon, Reinigungsmittel) und Feuchtigkeit auszuwählen.
Für Haltegriffe, Haltebögen und vorgehängte Beckenleitern gilt:
- Der Durchmesser der Holme beträgt 25 bis 50 mm.
- Die Höhe der Griffholme und Handläufe beträgt 750 mm bis 950 mm ab dem Beckenumgang.
- Die Haltebögen dürfen keine offenen Enden haben und sind auf den Beckenumgang zu führen.
- Die Griffbögen dürfen beckenseitig nicht vertikal über die Leiter oder ihre Nische hinausragen.
- Der Abstand zwischen der obersten Trittstufe einer Beckenleiter und der Beckenwand darf nicht mehr als 8 mm betragen.