Nach Errichtung des Bades gilt es dieses langfristig in einem mängelfreien und damit sicheren Zustand zu betreiben. Hierzu sind die Einrichtungen und technischen Anlagen einem turnusmäßigen Kontroll- und Prüfintervall zu unterziehen. In einem Betriebshandbuch sind die entsprechenden Prüfungen und ihre Intervalle festzulegen und zu dokumentieren. Darüber hinaus können die zu treffenden Maßnahmen für die Instandsetzung und die dafür qualifizierten Personen bestimmt werden.
Empfohlen wird eine umfassende Revision der Gesamtanlage in einem Abstand von zwei Jahren. Vorteil dieser kurzfristigen Sanierungen sind der Werterhalt und die Möglichkeit, die Anlage attraktiv zu erhalten. Diese kontinuierliche Instandhaltung lässt sich in der Regel ohne längere Schließzeiten des Bades durchführen. Werden die kurzfristigen Maßnahmen nicht durchgeführt, so steht nach spätestens zwanzig Jahren die Generalsanierung oder im Extremfall sogar der Neubau mit einem entsprechend hohen Kostenaufwand und langen Ausfallzeiten an.
Bei der regelmäßigen Prüfung und Instandsetzung des Gebäudes sind beispielsweise folgende Bauteile und Anlagen zu berücksichtigen:
- Konstruktive Bauteile wie Stützen und Binder aus Holz, Leimholz, Stahl oder Stahlbeton
- Sperrungen gegen drückendes und nicht drückendes Wasser, z. B. Dachabdichtungen und Verwahrungen
- Dacheinläufe, Rinnen und ihre Heizungen
- Elastische Fugen
- Becken- und Rinnenkonstruktionen, besonders bei aggressivem Thermal- oder Salzwasser
- Aufhängungen von Zwischendecken, Lüftungskanälen, Rohren und Kabeltrassen
- Tür- und Fensterbeschläge sowie ihre Dichtungen
- Schraubverbindungen und Schweißnähte von Becken, Rutschen und Sprunganlagen
- Rauch- und Feuermeldeanlagen insbesondere im Bereich von Saunen
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Blitzschutz und Potenzialausgleich
- Aufzüge
- Sanitärtechnische Anlagen
- Technische Anlagen für Heizungen sowie Raumlufttechnik
Nachfolgend werden für die unten aufgeführten Anlagen folgende Prüfabstände empfohlen:
Prüfgegenstand | Bewährte Prüfabstände | Prüfungen durch |
---|---|---|
Raumlufttechnische Anlagen | 12 Monate | befähigte Person |
Hubböden | 12 Monate | befähigte Person |
Kraftbetriebene Türen und Tore | 12 Monate | befähigte Person |
Kraftbetriebene Krane | 12 Monate | befähigte Person |
Lastaufnahmeeinrichtungen | 12 Monate | befähigte Person |
Winden | 12 Monate | befähigte Person |
Flüssigkeitsstrahler | 12 Monate | befähigte Person |
Feuerlöscher | 24 Monate | befähigte Person |
Atemschutz-Vollmasken/Hauben | 6 Monate | befähigte Person |
Gebläse und Zubehör von Atemschutzhauben | 24 Monate | befähigte Person |
Druckgeräte | nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung | zugelassene Überwachungsstelle, befähigte Person |
Für die Anlagen und Anlagenteile der Wasseraufbereitung werden folgende Prüffristen empfohlen:
Prüfgegenstand | Bewährte Prüfabstände | Prüfungen durch |
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Chlorungseinrichtungen außer Chlordioxideinrichtungen | 12 Monate (Dabei sind insbesondere die gasführenden Teile einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.) | befähigte Person |
Flexible, chlorgasführende Verbindungselemente einschließlich der Anschlüsse | 6 Monate | befähigte Person |
Chlordioxideinrichtungen | 6 Monate | befähigte Person |
Ozonanlagen | 12 Monate nach den Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (GUV-R 1/474, ZH 1/474) | befähigte Person |
Chlorgaswarngerät | 12 Monate | befähigte Person |
Strömungswächter | 6 Monate | befähigte Person |
Chlorgasbeseitigungseinrichtung | 6 Monate | unterwiesene Personen |
Wasservorlage von Bodenabläufen in Chlorgasräumen (Geruchsverschluss) | 1 Woche | unterwiesene Personen |