3D Grafik von dem Chrorgasraum und dem Technikraum ©Unfallkasse NRW | DGUV

SH Instandhaltung und Prüfung

Prüfgerät an oberer Ecke eines Raumes befestigt©Unfallkasse NRW

Nach Errichtung des Bades gilt es dieses langfristig in einem mängelfreien und damit sicheren Zustand zu betreiben. Hierzu sind die Einrichtungen und technischen Anlagen einem turnusmäßigen Kontroll- und Prüfintervall zu unterziehen. In einem Betriebshandbuch sind die entsprechenden Prüfungen und ihre Intervalle festzulegen und zu dokumentieren. Darüber hinaus können die zu treffenden Maßnahmen für die Instandsetzung und die dafür qualifizierten Personen bestimmt werden.

Empfohlen wird eine umfassende Revision der Gesamtanlage in einem Abstand von zwei Jahren. Vorteil dieser kurzfristigen Sanierungen sind der Werterhalt und die Möglichkeit, die Anlage attraktiv zu erhalten. Diese kontinuierliche Instandhaltung lässt sich in der Regel ohne längere Schließzeiten des Bades durchführen. Werden die kurzfristigen Maßnahmen nicht durchgeführt, so steht nach spätestens zwanzig Jahren die Generalsanierung oder im Extremfall sogar der Neubau mit einem entsprechend hohen Kostenaufwand und langen Ausfallzeiten an. 

Bei der regelmäßigen Prüfung und Instandsetzung des Gebäudes sind beispielsweise folgende Bauteile und Anlagen zu berücksichtigen:

Messung der Anlagen©B. Fardel | Unfallkasse NRW
  • Konstruktive Bauteile wie Stützen und Binder aus Holz, Leimholz, Stahl oder Stahlbeton
  • Sperrungen gegen drückendes und nicht drückendes Wasser, z. B. Dachabdichtungen und Verwahrungen
  • Dacheinläufe, Rinnen und ihre Heizungen
  • Elastische Fugen
  • Becken- und Rinnenkonstruktionen, besonders bei aggressivem Thermal- oder Salzwasser
  • Aufhängungen von Zwischendecken, Lüftungskanälen, Rohren und Kabeltrassen
  • Tür- und Fensterbeschläge sowie ihre Dichtungen
  • Schraubverbindungen und Schweißnähte von Becken, Rutschen und Sprunganlagen
  • Rauch- und Feuermeldeanlagen insbesondere im Bereich von Saunen
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Blitzschutz und Potenzialausgleich
  • Aufzüge
  • Sanitärtechnische Anlagen
  • Technische Anlagen für Heizungen sowie Raumlufttechnik

Nachfolgend werden für die unten aufgeführten Anlagen folgende Prüfabstände empfohlen:

Prüfgegenstand Bewährte Prüfabstände Prüfungen durch
Raumlufttechnische Anlagen 12 Monate befähigte Person
Hubböden 12 Monate befähigte Person
Kraftbetriebene Türen und Tore 12 Monate befähigte Person
Kraftbetriebene Krane 12 Monate befähigte Person
Lastaufnahmeeinrichtungen 12 Monate befähigte Person
Winden 12 Monate befähigte Person
Flüssigkeitsstrahler 12 Monate befähigte Person
Feuerlöscher 24 Monate befähigte Person
Atemschutz-Vollmasken/Hauben 6 Monate befähigte Person
Gebläse und Zubehör von Atemschutzhauben 24 Monate befähigte Person
Druckgeräte nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung zugelassene Überwachungsstelle, befähigte Person

Für die Anlagen und Anlagenteile der Wasseraufbereitung werden folgende  Prüffristen empfohlen:

Prüfgegenstand Bewährte Prüfabstände Prüfungen durch
Chlorungseinrichtungen außer Chlor­dioxid­einrichtungen 12 Monate (Dabei sind insbesondere die gasführenden Teile einer Dicht­heits­prü­fung zu unterziehen.) befähigte Person
Flexible, chlor­gas­führende Ver­bin­dungs­ele­mente einschließlich der Anschlüsse 6 Monate befähigte Person
Chlordioxideinrichtungen 6 Monate befähigte Person
Ozonanlagen 12 Monate nach den Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasser­auf­bereitung (GUV-R 1/474, ZH 1/474) befähigte Person
Chlorgaswarngerät 12 Monate befähigte Person
Strömungswächter 6 Monate befähigte Person
Chlorgasbeseitigungseinrichtung 6 Monate unterwiesene Personen
Wasservorlage von Bodenabläufen in Chlorgasräumen (Geruchsverschluss) 1 Woche unterwiesene Personen