Holzbalken zum balancieren ©Unfallkasse NRW

SG Fallschutz und Bodenbeschaffenheit

Spielplatzgerät mit eingezeichneten Maßen©Unfallkasse NRW | DGUV

Spielplatzgeräte dürfen nur eine maximale freie Fallhöhe von 3 m aufweisen. Die tatsächliche freie Fallhöhe der Nutzer bei einem Spielplatzgerät beeinflusst die erforderliche Beschaffenheit des Bodenmaterials und die notwendige Ausdehnung des Fallraumes. Der Fallraum ist stets frei von Hindernissen und Gegenständen zu halten, auf die man beim Fallen auftreffen kann.

Mindestmaß des Fallraums:

  • Bis 1,50 m freie Fallhöhe ist stets ein Fallraum mit einer Ausdehnung von mindestens 1,50 m vorzusehen. Der Fallraum wird an den äußeren zur Nutzung vorgesehenen Geräteteilen, z. B. Podestkante, Leiterholm gemessen. Zu beachten sind andere normative Festlegungen wie z. B. die Aufprallfläche im Auslaufbereich von Rutschen.
  • Ab Fallhöhen von mehr als 1,50 m kann das Maß nach folgender Formel bestimmt werden:
    Länge der Aufprallfläche (m) = (2/3 der freien Fallhöhe) + 0,5

Beispiele:

Fallhöhe (m) 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 2,75 3,00
Aufprallfläche* (m) 1,50 1,70 1,85 2,00 2,20 2,35 2,50

* Maße gerundet

Zur Gewährleistung eines geeigneten Fallschutzes ergeben sich in Abhängigkeit der freien Fallhöhe folgende Anforderungen an das Bodenmaterial:

  • Bis 0,6 m Fallhöhe sind alle Böden, auch die aus Stein, Beton und Bitumen, erlaubt. Diese Böden sind jedoch für viele Aktivitäten nicht empfehlenswert und bei Geräten mit erzwungener Bewegung (Schaukel, Rutsche etc.) nicht zulässig.
  • Bis 1,0 m Fallhöhe ist Oberboden (Naturboden) zulässig.
  • Ab 1,0 m Fallhöhe sind Bodenmaterialien mit stoßdämpfenden Eigenschaften vorzusehen.
    Bis 1,5 m Fallhöhe kann Rasen verwendet werden, wenn er dauerhaft vorhanden ist und klimatische Faktoren wie Frost und Hitze die stoßdämpfenden Eigenschaften nicht vermindern. Da Rasen bei einer intensiven Nutzung häufig  keinen Bestand hat, sollte er nur für Gerätehöhen bis max. 1,0 m vorgesehen werden
Klettergerüst mit einer stoßdämpfenden Bodenbeschaffenheit©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Folgende Materialien weisen stoßdämpfende Eigenschaften auf:

  • Holzschnitzel (Korngröße 5 mm bis 30 mm)
  • Rindenmulch (Korngröße 20 mm bis 80 mm)
  • Sand, gewaschen (Korngröße 0,2 mm bis 2 mm)
  • Kies, rund und gewaschen (Korngröße 2 mm bis 8 mm)
  • Synthetischer Fallschutz, wie Fallschutzplatten geprüft nach DIN EN 1177

Die einzubauenden Mindestschichtdicken bei losen Bodenmaterialien sind fallhöhenabhängig und betragen bis 2 m Fallhöhe 30 cm, über 2 m bis 3 m sind 40 cm vorzusehen. Der sog. Wegspiegeleffekt des Fallschutzes von mindestens 10 cm ist hierin bereits enthalten.