Klettergerüst mit Brücke und Leitern ©Unfallkasse NRW
Informationen

Spielflächen werden oft durch eine Kombination von Spielplatzgeräten gestaltet. Auf kleinstem Raum lassen sich so kompakte Spielanlagen mit unterschiedlich interessanten Angeboten für die Schülerinnen und Schüler errichten.

Das Erreichen erhöhter Plattformen und Türme entspricht dem kindlichen Bedürfnis, immer höher zu steigen. Unterschiedliche Zu- und Abgänge zu den erhöhten Ebenen schaffen anspruchsvolle Spielbereiche, die gerne durch Kinder erschlossen werden.

Die Art und die Konzeption der Zugänge entscheidet darüber, ob das Gerät leicht oder nicht leicht zugänglich ist und legt somit die Nutzergruppe fest. Zum Schutz der Nutzer werden die Zugänge zu Spielgeräten so gestaltet, dass nur denen der Aufstieg gelingt, die die motorischen Fähigkeiten dazu besitzen. In der Schule werden in der Regel Spielplatzgeräte mit Zugangsfiltern beschafft, die als "nicht leicht zugänglich" gelten. Im Rahmen der Inklusion sind ggf. auch leicht zugängliche oder barrierefreie Spielgeräte anzubieten.

Folgende konstruktive Elemente werden häufig als Zu- und Abgänge verwendet:

Bei der Verwendung dieser Zu- und Abgangselemente an Spielkombinationen sind stets die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche gerätespezifische Anforderungen zu erfüllen.


Leitern / Sprossenleitern

Leitern mit Sprossen oder Stufen sind üblicherweise mit einer Neigung in einem Winkel zwischen 60° und 90° zum Untergrund aufgestellt. Der Abstand zwischen den Sprossen bzw. Stufen muss gleichmäßig sein und Fangstellen für den Kopf und Hals sind auszuschließen. Dies gilt insbesondere beim Übergang von der obersten Sprosse auf die erhöhte Plattform bzw. Ebene.

Sprossen und Stufen müssen formschlüssige gegen Verdrehen und Verschieben gesicherte Verbindungen haben. Ausschließliche Verbindungen durch Nägel oder Holzschrauben sind unzulässig.

Hinter der Leiter muss ein hindernisfreier Raum von mindestens 90 mm vorhanden sein, gemessen von der Mitte der Sprosse oder Stufe, damit der Fuß einen sicheren Halt findet.

Sprossen und Stufen müssen innerhalb ± 3° waagerecht sein.

Leitern müssen Sprossen, Wangen oder Handläufe haben, die ein sicheres Umfassen oder Greifen ermöglichen.

Spielplatzgeräte mit Leitern gelten als nicht leicht zugänglich, wenn sich die erste Sprosse oder Stufe mehr als 400 mm über dem Boden befindet.


Treppen
Rutsche mit Kletterhaus©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Treppen sind Zugangsvorrichtungen aus drei oder mehr konstant aufeinanderfolgenden Steigungen.  Der Mindestüberstand der Trittstufe beträgt 14 cm und die Mindestauftrittstiefe 11 cm, wodurch ausreichend Platz zum Stehen auf der Stufe vorhanden ist.

In Abhängigkeit von der freien Fallhöhe der Treppe sind Absturzsicherungen, wie Geländer oder Brüstungen, anzubringen. Treppen mit einer freien Fallhöhe von mehr als 60 cm müssen von der ersten Stufe an gegen Absturz gesichert sein. Die Geländer bzw. Brüstungen müssen den Anforderungen an das Greifen entsprechen oder es muss ein Handlauf vorgesehen sein. Eine plattenförmige Brüstung mit einer Dicke von weniger als 60 mm erfüllt diese Anforderung ebenfalls.

Ein Geländer darf bei Treppen, die zu Plattformen bis 1 m Höhe führen, die Brüstung unter der Voraussetzung ersetzen, dass die von der Mitte der Stufe gemessene Lücke unter dem Geländer weniger als 0,6 m beträgt. Bei Plattformen über 1 m Höhe ist eine Kombination aus Geländer und Brüstung erlaubt.  

Öffnungen dürfen keine Fangstellen aufweisen. Die Stufen müssen einen gleichmäßigen Abstand haben, einheitlich konstruiert sein und  waagerecht sein.

Bei einer Gesamthöhe der Treppe von mehr als 2 m über dem Boden sind Zwischenplattformen in Höhenstufen von nicht mehr als 2 m vorzusehen. Zwischenplattformen müssen mindestens so breit wie die Treppe  und mindestens 1 m lang sein.


Rampen
Rampe mit Seil zum Festhalten©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Rampen sind ein leichter Zugang zu einem Spielgerät und müssen mit einem konstanten Winkel von bis zu 38° zur Horizontalen geneigt sein. Flächen mit einer größeren Neigung werden nicht mehr als Rampe bezeichnet, können aber ebenfalls als eine Möglichkeit des Zugangs zum Spielplatzgerät genutzt werden. Ab einer Neigung von mehr als 45° gelten diese als steile Spielelemente.

In Abhängigkeit von der Höhe der Rampe sind die erforderlichen  Absturzsicherungen anzubringen. Wenn Geländer als Absturzsicherung verwendet werden, müssen sie vom Beginn der Rampe an vorgesehen werden.

Rampen müssen über ihre gesamte Breite innerhalb ± 3° eben sein und bei einer hohen gleichzeitigen Nutzung  Vorkehrungen aufweisen, die den Halt der Füße verbessern, z. B. Fußstützen.


Kletterwände

Von Kletterwänden als Zugangselement zu erhöhten Spielebenen, z. B. Türmen, dürfen konstruktiv keine Gefährdungen ausgehen. Dies wird erreicht, wenn

  • die Platten der Kletterwand im eingebauten Zustand keine Fangstellen für Kleidung und Finger aufweisen,
  • Griffe und Tritte aus geeigneten witterungsbeständigen Werkstoffen bestehen,
  • die Anforderungen an den Untergrund nach freier Fallhöhe erfüllt sind und eine empfohlene maximale Tritthöhe von 2,00 m nicht überschritten wird und
  • der Fallraum bei einem Sturz rückwärts und seitwärts ausreichend dimensioniert ist.

Dienen Kletterwände nicht dem Zugang zu einem Spielgerät, sondern werden Kletterwände als Boulderwände zwischen zwei Geräten eingebaut („Querklettern“), sind die Anforderungen der Schrift  Klettern in Kindertageseinrichtungen und Schulen zu erfüllen.


Kletternetze

Bei Kletternetzen dürfen durch die Anordnung der Maschen keine Fangstellen für Kopf und Hals sowie für den Körper entstehen, Dies gilt ab einer Höhe von 60 cm gemessen an der untersten Kante der Öffnung.

Nach Einbau oder Ersetzen von Kletternetzen muss eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen für Spielplatzgeräte mit entsprechenden Prüfkörpern erfolgen. Die erforderlichen Maschenweiten sind auch bei Belastungen an den Netzen durch die Benutzer einzuhalten. Hierdurch wird die Gefahr einer Strangulation ausgeschlossen.

Kletternetze, die analog den Maschenweiten durchgehend befestigt sind, beinhalten weniger Gefährdungen für die Nutzer, da Veränderungen der Maschenweite nahezu ausgeschlossen sind.

Taue und Seile

Taue und Seile, auch wenn sie mit steilen Spielementen kombiniert werden, sind anspruchsvolle Zu- und Abgänge. Damit ein leiches Umfassen bzw. Greifen möglich ist, muss der Seildurchmesser zwischen 25 mm und 45 mm betragen. Bei Verwendung von ummantelten Stahlseilen für Klettertaue, Kletternetze, Hangelseile und dergleichen muss jede Litze mit Garnen aus synthetischen oder natürlichen Fasern ummantelt sein.

Bei einem an beiden Enden befestigten Seil, das in der Regel zum Hochklettern vorgesehen und nicht Teil einer größeren Netzstruktur ist, darf es nicht möglich sein, eine so große Schlinge zu bilden die eine Fangstelle für Kopf und Körper darstellen. Diese Fangstellenbildung ist auch bei der Verwendung mit anderen Geräteteilen zu verhindern.

Um die Strangulationsgefahr zu minimieren sind steife Taue und Seile zu verwenden, die eine Schlingenbildung erschweren.

Bei abgehängten Seilen zwischen 1 m und 2 m Länge, die nur an einem Ende befestigt sind, muss der Abstand zu festen Geräteteilen mindestens 60 cm und zu schwingenden Geäteteilen mindestens 90 cm betragen.

Bei nur an einem Ende befestigten Seilen von 2 m bis 4 m Länge muss der Abstand zu anderen Geräteteilen mindestens 1 m betragen.

An einem Ende befestigte Seile dürfen nicht mit Schaukeln in demselben Gerätefeld kombiniert werden.  

In der Schule empfiehlt es sich Taue und Seile zu verwenden, die an beiden Enden befestigt sind, hierdurch kann ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler unkontrolliert durch ein Tau bzw. Seil, z. B. im Gesicht, getroffen werden.


Kletter-Rutsch-Stangen

Geschickte Kinder erklettern die erhöhten Spielflächen über die Stange. Der Einbau von Halte- und Greifmöglichkeiten im Übergangsbereich erleichtern den Zugang zum Geräte und sollten deshalb vorhanden sein. An den Kletter- bzw. Rutschstangen sind die Anforderungen an das Umfassen bzw. Greifen und an den Fallschutz einzuhalten.

Auf Fangstellen an den Übergängen zwischen den Befestigungen und der Rutschstange ist besonders zu achten. Der Abstand zwischen Plattform und Rutschstange muss mindestens 35 cm betragen.

Es dürfen sich im Sicherheitsbereich keine Gegenstände befinden auf die Benutzer springen oder fallen können, außer sie gehören zum Gesamtgerät und sind fest mit diesem verbaut.