Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode zur systematischen Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Schulen im Zuge ihrer Tätigkeit ausgesetzt sein können. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Gefährdungen bei der Arbeit zu beschreiben und diesen präventiv, d. h. bevor es zu Gesundheitsschäden oder Unfällen kommt, durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.
Die Ursachen für Gefährdungen können sowohl im baulichen und einrichtungstechnischen Bereich (äußerer Schulbereich) als auch in der Vorbereitung und Durchführung des Technikunterrichts (innerer Schulbereich) liegen. Sowohl der Schulträger für den äußeren Schulbereich als auch die Schulleitung für den inneren Schulbereich müssen im Rahmen ihrer Verantwortung Gefährdungsbeurteilungen durchführen, dokumentieren und auf ihre Wirksamkeit hin prüfen. Dabei sind insbesondere die staatlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie die Regelungen der Unfallversicherungsträger zu beachten. Zur Vermeidung von Gefährdungen ist eine enge Abstimmung zwischen Schulträger und Schulleitung erforderlich.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann der Träger die Beratung und Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes in Anspruch nehmen.
Schulsachkostenträger – äußerer Schulbereich
Der Schulsachkostenträger muss entsprechend den baulichen Anforderungen an Unterrichts- und Vorbereitungsräume sowie den Anforderungen an Ausstattung, Maschinen und Werkzeuge die Voraussetzungen für einen sicheren Technikunterricht schaffen. Er ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend und wirksam sind.
Eine gute Zusammenarbeit mit der Schulleitung ist im Technikunterricht z. B. bei der Beschaffung von Maschinen und Werkzeugen, der regelmäßigen Wartung und der Entsorgung von Materialien und Baustoffen erforderlich. Regelungen sind z. B. in Form von Betriebsanweisungen zu treffen. Auch hier kann eine fachkundige Person, z. B. die Fachlehrkraft oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, beraten und unterstützen.
Schulleitung, Fachkundige/Fachkundiger, Lehrkraft – innerer Schulbereich
Die Schulleitung ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung und -durchführung verantwortlich. Dabei kann sie ebenfalls die Unterstützung der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes in Anspruch nehmen. Für Schulleitungen besteht die Möglichkeit, einzelne Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, schriftlich auf Lehrkräfte zu übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich handeln. Diese Aufgaben können beispielsweise der Fachleitung Technik bzw. Arbeitslehre übertragen werden. Hier ist insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von praktischen Arbeiten relevant. Die Übertragung von Aufgaben entbindet die Schulleitung jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung.
Das praktische Arbeiten ist für die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Technik- bzw. Arbeitslehreunterricht von großer Bedeutung, nicht zuletzt auch für eine grundlegende Bildung im Erkennen und Beherrschen von Risiken. Dabei sind der Reifegrad und der Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Für die Beurteilung und Beherrschung von Risiken ist das Instrument der Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere die pädagogische Gefährdungsbeurteilung, von zentraler Bedeutung. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur rechtlich verpflichtend anzuwenden, sondern bietet auch ein Höchstmaß an Sicherheit.
Unfallkasse NRW | DGUVEine Gefährdungsbeurteilung erfolgt in mehreren Schritten. Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem STOP-Prinzip festzulegen. Beim STOP-Prinzip stehen die Buchstaben für die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.
S – Substituieren von Gefahrenquellen
T – Technische Maßnahmen
O – Organisatorische Maßnahmen
P – Personenbezogene Maßnahmen
Substitution
Beispiel: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Bearbeitungsverfahren nicht auch auf weniger gefährliche Weise durchgeführt werden können. Dies beginnt bereits bei der Auswahl geeigneter Hölzer und Holzerzeugnisse. So ist bei Holzerzeugnissen darauf zu achten, dass der Anteil an Harthölzern wie etwa Buchen- und Eichenholz möglichst gering ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse Holzstaub entsteht. Ebenso ist bei der Behandlung von Holzstücken mit Farben und Lacken zu prüfen, ob diese durch Farben und Lacke mit weniger gesundheitsgefährdenden Eigenschaften ersetzt werden können. Die Ergebnisse dieser Ersatzstoffprüfungen sind zu dokumentieren.
Technische Maßnahme
Beispiel: Ein Holzbrett wird mit einer Handschleifmaschine abgeschliffen, dabei entstehen Holzstäube. Holzstäube können zu Gesundheitsgefährdungen führen und müssen daher vermieden werden. Eine technische Maßnahme sind die vollständige Absaugung der Holzstäube an der Entstehungsstelle und der gefahrlose Abtransport aus dem Arbeitsbereich, z. B. durch direkte Absaugung an Handmaschinen.
Organisatorische Maßnahmen
Beispiel: kein dauerhaftes Arbeiten an lauten Maschinen, sondern Arbeiten im Wechsel mit geräuschärmeren Tätigkeiten.
Personenbezogene Maßnahmen
Beispiel: Schutzbrille, Gehörschutz
Bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sind die ermittelten Gefährdungen möglichst zu beseitigen oder so weit zu reduzieren, dass sie als akzeptabel eingestuft werden können.
Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich weitere Maßnahmen, wie z. B.:
- Festlegung von Prüffristen
- Inhalte für Unterweisungen
- Beachtung von Tätigkeitsbeschränkungen für die verschiedene Nutzergruppen
- Erstellung oder Ergänzung der Fachraumordnung
- Festlegung von Abläufen und Prozessen zwischen Schule und Träger, wie z. B. Meldeverfahren bei Mängeln und Entsorgung, Reparaturen und Beschaffungen
- Erstellung bzw. Ergänzung von Betriebsanweisungen
- Anpassung von Instandhaltungsplänen
- Ergreifen von personenbezogenen Schutzmaßnahmen, z. B. das Verwenden von Schutzbrillen
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die in einer Fachraumordnung aufgeführten Verhaltensregeln und Maßnahmen können als allgemeine Betriebsanweisung verwendet werden.