Der sichere Umgang mit Maschinen in schulischen Einrichtungen erfordert besondere Vorkehrungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit von Schülerinnen und Schülern. Es ist sicherzustellen, dass nur fachkundige Lehrkräfte die Maschinen bedienen. Diese müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit mit den vorhandenen Maschinen und Geräten, deren Betriebsanweisungen, Bedienungsanleitungen und den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gründlich vertraut machen.
Für Schülerinnen und Schüler gelten Tätigkeitsbeschränkungen, die die besonderen Gefährdungen der Maschinen und das Alter der Lernenden berücksichtigen. Deshalb dürfen Schülerinnen und Schüler bestimmte Maschinen nicht oder nur ab einer bestimmten Jahrgangsstufe unter Aufsicht, teil- oder selbstständig bedienen.
In allgemeinbildenden Schulen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich folgende Maschinen nicht bedienen:
- Elektrische Sägemaschinen (mit Ausnahmen wie handgeführte Stichsägen und Dekupiersägen)
- Hobel- und Fräsmaschinen (Ausnahme: Koordinatentischsystem mit Fräserschaft Ø ≤ 3 mm)
- Elektrische Hack- und Spaltmaschinen
- Hebelblechscheren/Stockscheren mit mechanischem Antrieb
- Schweißgeräte
Zu den genannten Maschinen zählen auch handgeführte Maschinen.
Das Betreiben schließt Rüsten, Bedienen, Warten und Instandhalten ein.
Die Lehrkraft hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und welche Maschinen und Geräte von den Schülerinnen und Schülern benutzt werden dürfen. Dabei sind neben den Tätigkeitsbeschränkungen immer auch die konkrete Unterrichtssituation, das Verhalten und der Entwicklungsstand mit den individuellen Leistungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Unterweisung über die Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen sind vor der Nutzung der Maschinen und Geräte erforderlich.
Darüber hinaus können Ausnahmeregelungen gelten. So dürfen Jugendliche unter unmittelbarer Aufsicht und nach eingehender Unterweisung an bestimmten Maschinen tätig werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen erforderlich ist.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei schwangeren oder stillenden Schülerinnen geboten. Sie dürfen keinen Gefahrstoffen ausgesetzt sein oder Tätigkeiten ausüben, die für sie oder ihr Kind unverantwortbare Gefährdungen darstellen. Es liegt in der Verantwortung der Schulleitung sicherzustellen, dass diese Schülerinnen vor möglichen Risiken geschützt werden.