Illustration eines Kopfes, der Kopfhörer trägt ©Unfallkasse NRW
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Persönliche Schutzausrüstung

Im Technikunterricht wird zumeist praktisch gearbeitet. Dabei müssen Gefährdungen grundsätzlich an ihrer Quelle bekämpft werden. Erst wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, ist auf persönliche Schutzausrüstung (PSA) als Schutzmaßnahme zurückzugreifen.

Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung muss die Schulleitung für die vorhandenen Maschinen und die Arbeit mit Gefahrstoffen schriftliche Betriebsanweisungen erstellen und Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler über die Tätigkeiten mit diesen und die Verwendung der PSA unterweisen.

Persönlichen Schutzausrüstungen müssen mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Jeder PSA muss eine Benutzerinformation des Herstellers beigefügt sein, die auch Gebrauchs- und Pflegehinweise und ggf. Warnhinweise und Erläuterungen enthält. Der Sachkostenträger muss geeignete PSA in ausreichender Anzahl kostenlos zur Verfügung stellen. Die Funktionsweise und der einwandfreie hygienische Zustand der PSA sind durch regelmäßige Prüfungen und eine ordnungsgemäße Lagerung zu gewährleisten. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte sind verpflichtet, die PSA zu benutzen. Hierbei sind die bestehenden Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern zu berücksichtigen.

Entsprechend dem zu schützenden Körperbereich kommen verschiedene Schutzausrüstungen zur Anwendung:

Gehörschutz

Der persönliche Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör der Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet. Bei der Auswahl des persönlichen Gehörschutzes sind auch der Tragekomfort und eine veränderte Sprach- und Signalhörbarkeit zu berücksichtigen.

Ein Gehörschutz ist bei Arbeiten an Maschinen mit hoher Lärmbelastung, z. B. an einer Kreissäge, verpflichtend zu tragen.

Augenschutz

Die Schutzbrille ist immer dann anzulegen, wenn Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren für die Augen verbunden sind. Das trifft u. a. zu, wenn beim Bearbeiten von Werkstoffen Späne oder Kleinteile umherfliegen können.

Augen- und Gesichtsschutz werden als Gestellbrille, Korbbrille, Schutzschild oder Schutzschirm angeboten.

Optische Korrekturbrillen alleine erfüllen die Anforderungen an einen Augenschutz nicht – eine Schutzbrille ist dann zusätzlich zu tragen.

Hand- und Hautschutz

Handschutz

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden, z. B. beim Arbeiten mit Gefahrstoffen oder zum Schutz vor Metallstäuben. Bei Arbeiten mit rotierenden Werkzeugen (z. B. an Bohrmaschinen) dürfen keine Handschuhe getragen werden.

Hautschutz

Der Einsatz von Hautschutzmitteln beschränkt sich in der Technik/Arbeitslehre in der Regel auf Tätigkeiten mit schwach hautschädigenden Arbeitsstoffen wie z. B. Kühlschmierstoffe, Öle, Fette. Dabei gibt es keine Universalhautschutzmittel. Vielmehr müssen bei der Auswahl der Hautschutzpräparate die speziellen Gefährdungen und die nachgewiesenen Einsatzbereiche nach Angaben des Herstellers berücksichtigt werden.

 

Atemschutz

Im Technikunterricht kann filtrierender Atemschutz (Schutzmasken) zum Einsatz kommen.

Eine Atemschutzmaske ist bei Arbeiten mit Werkzeugen und Maschinen mit hoher Staubbildung anzulegen, z. B. beim Schleifen. Die Schutzklasse der Atemschutzmaske ist nach den entsprechenden Einsatzbedingungen auszuwählen.

Zusätzliche Verhaltensmaßnahmen

  • Für den Aufenthalt im Technikraum sind eng anliegende Kleidung und festes Schuhwerk vorgeschrieben. Schülerinnen und Schüler mit langen Haaren müssen diese mit einer geeigneten Kopfbedeckung (Mütze oder Haarnetz) abdecken.
  • Ringe, Armbänder, Uhren, Halsketten und -bänder sind abzunehmen.