Blaue Fenste im Klassenraum ©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Allgemeine Anforderungen

Die Gestaltung von Fenstern soll sich positiv auf das Wohlbefinden und die Leistungsbereitschaft von Lernenden und Lehrenden auswirken. Deshalb müssen sie so gestaltet sein, dass eine gute natürliche Belichtungssituation in Unterrichtsräumen gegeben ist. Weiterhin müssen sie eine gute Raumluftqualität ermöglichen, dies kann fast immer durch eine natürliche Lüftung erreicht werden.

Ein offenes weißes Fenster im Klassenraum©Unfallkasse NRW

Von Fenstern dürfen sowohl beim Öffnen und Schließen als auch in geöffnetem Zustand keine besonderen Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler ausgehen.

Dies wird erreicht, z. B. wenn Kippflügel gegen Herabfallen gesichert sind. Schwingflügel müssen mit Öffnungssicherungen versehen sein, die ein Überschlagen verhindern. An Schiebefenstern sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden.

Fenster, die zu öffnen sind und in den Raum hineinragen, müssen grundsätzlich beidseitig aus bruchsicheren Werkstoffen bis 2 m Höhe ausgeführt werden, um das Verletzungsrisiko bei Anprall zu reduzieren. Auch die Rahmenprofile dürfen nicht scharfkantig (Radius ≥ 2 mm oder entsprechende Fase) ausgeführt werden. Es empfiehlt sich die Verwendung von Profilen mit deutlicher Rundung.

Nahaufnahme von einem gekipptem Fenster mit Hebel und Schloss©Unfallkasse NRW

Ist sichergestellt, dass Fenster nicht geöffnet werden, wenn sich Schülerinnen und Schüler im Raum aufhalten oder z. B. bei Festverglasungen, kann auf die bruchsicheren Eigenschaften verzichtet werden, wenn die Verglasungen ausreichend abgeschirmt sind. Ausreichend abgeschirmt sind sie dann, wenn sich vor der Verglasung eine Brüstung befindet, die mindestens 80 cm hoch ausgeführt ist und der Abstand von der Vorderkante der Brüstung bis zur Verglasung mindestens 20 cm beträgt.

Ab einer Absturzhöhe von 1,0 m sind mindestens 1,0 m und ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m hohe Umwehrungen vorzusehen. Bei Fenstern bis zu einer Absturzhöhe von 12 m darf die Höhe der Umwehrungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Brüstung mindestens 0,20 m beträgt und dadurch ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Die baurechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer sind außerdem zusätzlich zu beachten.

Beschläge (Griffe, Hebel, Schlösser)

Eine Grafik zu Fenster mit Maßangabe der Höhe 85 cm©Unfallkasse NRW | DGUV

Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen vermieden werden. Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn folgende Aspekte bei der Auswahl und Montage beachtet werden:

  • Griffe und Hebel sind gerundet und mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet. Bei Glas- bzw. Rahmentüren kann dies mit verkröpften Beschlägen erreicht werden.
  • Hebel für Panikbeschläge sind seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet.
  • Hebel für Oberlichtflügel sind zurückversetzt in der Fensternische angeordnet. Sie sind ebenfalls mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zu angrenzenden Bauteilen einzubauen.
  • Griffe und Hebel können von einem sicheren Standort aus betätigt werden.

Fensterbeschläge sollten für eine leichte Erreichbarkeit in einer Höhe von 85 bis 90 cm, jedoch nicht höher als 1,05 m angeordnet werden.

 

Bestand

Eine 3D Grafik eines Fenster im Klassenraum©Unfallkasse NRW | DGUV

Ältere Schulen verfügen möglicherweise über Fenster, die nach Brandschutzkonzept bzw. Baugenehmigung als zweiter Rettungsweg dienen und z. B. als eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle vorgesehen sind. Diese Fenster dürfen nicht abschließbar oder mit Öffnungsbegrenzern ausgestattet werden.

In Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr sollte im jeweiligen Klassenraum immer das Fenster für den zweiten Rettungsweg ausgewählt werden, das am nächsten zum Lehrerpult bzw. zur Tafel hin angeordnet ist und zur Wand hin aufschlägt.

Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und dürfen nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Zudem müssen Notausstiege gekennzeichnet sein und die Fensterbänke sind frei zu halten.

Führt der zweite Flucht- und Rettungsweg über ein Fenster auf eine benachbarte Dachfläche, so sind sichere Auf- und Abstiege innen und außen bis zum Erreichen der Sammelstelle erforderlich. Dachflächen, über die zweite Fluchtwege führen, müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen. Sicherungsmaßnahmen auf der Dachfläche können beispielsweise Absturzsicherung und die Vermeidung von Stolperstellen sein.

Weitere Hinweise zu den Anforderungen an die Evakuierung finden sich unter  Flucht- und Rettungswege und zu den Anforderungen an Verglasungen unter Verglasungen.

Sonnenschutz/Verdunklung

Fenster eines Schulgebäude mit Sonnenschutz©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Fensterflächen, die nicht über eine ausreichende Sonnenschutzverglasung verfügen, sind so abzuschirmen, dass eine Aufheizung des Klassenraums vermieden wird. Dies kann z. B. durch außen liegende Sonnenschutzelemente erreicht werden.

Die Flucht- bzw. Rettungswegfunktion von Fenstern oder auch Türen darf jedoch nicht durch Sonnenschutz- und Verdunklungselemente beeinträchtigt werden.

Dies wird bei manuell betriebenen Elementen erreicht, indem sie direkt auf dem Fensterrahmen angeordnet werden.

Bei elektrisch betriebenen Sonnenschutz- und Verdunklungselementen ist darauf zu achten, dass die Fluchtwege auch bei Stromausfall jederzeit begangen werden können.

Von außen liegenden Sonnenschutz- und Verdunklungselementen, die sich in Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen der Schülerinnen und Schüler befinden, dürfen keine Gefährdungen, wie beispielsweise durch Scharfkantigkeit, ausgehen.