Kletterelemente mit spielenden Kindern ©Unfallkasse NRW

KB Sicherheitstechnische Anforderungen

Kletterelemente mit spielenden Kindern©Unfallkasse NRW

Voraussetzung für freudvolles und anspruchsvolles Spielen an Kletter- und Balanciergelegenheiten sind sichere Geräte und Sportumgebungen. Inwieweit diese Spiel- und Sportarrangements als sicher angesehen werden können, ist nach den zugehörigen sicherheitstechnischen Anforderungen zu bewerten. Bei der Bewertung, ob die Spielflächen im Sinne der zugehörigen Normen sicher bespielt werden können, gilt es die entsprechenden Vorgaben zu berücksichtigen. Grundsätzlich werden Klettergeräte entweder nach der Norm für Spielplatzgeräte und -böden oder nach Normen für Sport- und Freizeitanlagen bzw. Sport- und Freizeitgeräte sicherheitstechnisch bewertet. Welche sicherheitstechnische Anforderung gilt denn nun für welches Sport-, Spiel-, Kletter- oder Balanciergerät?

Klettergeräte

Für Klettergelegenheiten auf Spielplätzen auf dem Schulgelände gelten die Anforderungen der Norm „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“. Sinngemäß können die Angaben zu den Anforderungen an diese Geräte auf andere Kletter- und Balanciergelegenheiten, u. a. Kletterbäume, übertragen werden. In dieser Norm werden auch allgemeingültige Aussagen zur Sicherheit formuliert wie:

  • Konstruktive Festigkeit der Geräte
  • Absturzsicherungen auf erhöhten Spielebenen
  • Vermeidung von Fangstellen für Körper und Kleidungsstücke
  • Ergonomische Anforderungen an das Fassen und Umgreifen
  • Fachgerechte Verarbeitung geeigneter Werkstoffe
  • Zugänglichkeit der Geräte für Erwachsene
  • Dauerhafte und deutliche Kennzeichnung
  • Ausreichender und geeigneter Fallschutz

Niedrigseilgärten sind aufgrund ihrer Beschaffenheit wie Spielplatzgeräte zu bewerten.

Kinder klettern an einer Kletterwand©Unfallkasse NRW
Künstliche Kletteranlagen

Seilgärten und künstliche Kletter- und Boulderanlagen unterliegen in ihrer sicherheitstechnischen Beurteilung den Normen zu Sport- und Freizeitanlagen bzw. -geräten. Bei Boulderwänden muss abgewogen werden, ob es sich um eine Sportanlage oder ein Spielplatzgerät handelt. Boulderwände bzw. Boulderelemente werden der Norm für Spielplatzgeräte zugeordnet, wenn es sich z. B. um Zustiege auf Spielplatzgeräte mit Bouldergriffen und -tritten handelt. Sinngemäß können auch Umgestaltungen von Gebäudewänden an Schulen zu einem Boulderbereich der Spielplatzgerätenorm zugeordnet werden.

Wird auf dem Schulgelände eine Boulderwand als Sportanlage errichtet, gelten andere normative Anforderungen. Hier ist mit erhöhten sportlichen Risiken zu rechnen. Deshalb ist es erforderlich, zusätzliche Schutzmaßnahmen, z. B. Spotten, Gebrauch von crash pads, zu ergreifen, um so die Unfallgefährdungen entscheidend zu vermindern. Werden Boulderwände als Sportanlage in Verbindung mit Spielplätzen aufgestellt, sollten sie durch einen ausreichenden Abstand, einen Zaun oder andere bauliche Maßnahmen vom allgemeinen Spielbetrieb getrennt werden. Fehlt diese Trennung, sind solche Boulderwände als Spielgeräte anzusehen und müssen dann der Spielplatzgerätenorm entsprechen.

Ob eine Boulderwand ein Spielplatzgerät oder eine Sportanlage ist, hat u. a. erhebliche Auswirkungen auf die zulässige Kletterhöhe. Gilt bei eingefriedeten Boulderwänden eine höchstzulässige Boulderhöhe von 4, 5 m bzw. von 4 m,  wenn oben gestanden werden kann, reduziert sich die Höhe zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer bei Spielplatzgeräten auf eine maximale Tritthöhe von 2 m. Grundsätzlich ist die Kennzeichnung der Geräte entsprechend der zugehörigen Norm verpflichtend auszuführen.

Sollten Sportanlagen für Bouldern auf dem Schulgelände aufgestellt und betrieben werden, sind erhöhte technische, organisatorische und personelle Anforderungen zu erfüllen. Folgende Punkte sollten beachtet werden:

  • Der Zugang zur Boulderwand darf nicht jederzeit möglich sein.
  • Der Betrieb der Wand sollte mit einer „engen Aufsicht" erfolgen.
  • Die landesspezifischen Regelungen zum Klettern als Unterrichtsfach sind zu beachten.
  • Schülerinnen und Schüler müssen Sicherungstechniken erlernen, z. B. Spotten, und anwenden können.
  • Eine unsachgemäße Nutzung ist in der Schulzeit durch die Schulleitung und in der Freizeit durch den Schulträger zu verhindern. Der Schulträger hat die erforderlichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen.

Künstliche Kletteranlagen (KKA) mit freien Fallhöhen über 2,0 m Meter finden sich in Sporthallen und eher selten auf den Außenspielflächen von Schulen, sie werden als Toprope- oder Vorstiegswände bezeichnet. An diesen darf bis maximal 2,0 m Tritthöhe ohne Seilsicherung geklettert bzw. gebouldert werden, wenn die Bestimmungen für die Aufprallfläche eingehalten werden. Über 2,0 m hinaus muss mit Seilsicherung geklettert werden. Die sicherheitstechnischen Anforderungen werden in den zugehörigen Normen u. a. zu folgenden Punkten beschrieben:

  • Gestaltung und Anordnung von Einzelsicherungspunkten sowie von Einzelumlenkpunkten
  • Konstruktive Festigkeit sowohl der KKA als auch der Sicherungspunktverbindungen
  • Stoßfestigkeit und Biegung von Oberflächenelementen 
  • Festigkeit der Griffbefestigung
  • Klettergriffe, u. a. Bruchfestigkeit und Ergonomie
  • Fallraum
Seilgärten
Person wird abgesichert©Unfallkasse NRW

Seilgärten sind konstruierte Anlagen mit eingeschränktem Zugang, die eine Beaufsichtigung erfordern und die aus einem oder mehreren Aktionssystemen, Tragwerksystemen und, falls erforderlich, einem geeigneten Sicherungssystem bestehen. Seilgärten sind Sport- und Freizeitanlagen. Sicherheitstechnische Anforderungen ergeben sich u. a. an:

  • die Standortauswahl
  • die Eignung der Werkstoffe und Beschaffenheit des verwendeten Materials, wie Holz- und Holzprodukte, Metalle, Drahtseile, Kunststoffseile, Kunststoffe und Verbundstoffe
  • Konstruktion und Ausführung
  • natürliche Tragstrukturen, z. B. Bäume
  • Nutzlasten
  • Sicherungssysteme

Sobald sich an Seilgärten eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mehr als 1,0 m über dem Boden befindet, muss ein Sicherungssystem vorgesehen sein. Dies kann ein Einzel-, kollektives oder Fremdsicherungssystem sein. Ist kein Sicherungssystem vorhanden, müssen Bodenabdeckung und Fallraum die Anforderungen an den Fallschutz erfüllen.

Zur Minimierung und Vermeidung von Verletzungen bei Stürzen von Klettergelegenheiten ist die Lande- bzw. Aufprallfläche in Abhängigkeit von der Fallhöhe mit einem geeigneten Untergrund bzw. Fallschutz zu versehen. Hier gilt es zu beachten, dass bei kletterähnlichen Elementen, bei Spielplatzgeräten sowie bei Niedrigseilgärten die normativen Anforderungen in der Norm zu den Spielplatzgeräten mit dem Punkt Spielplatzböden benannt ist.