Rutsche mit Kletterhaus ©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Rutschen sind beliebte Spielplatzgeräte insbesondere an Grundschulen. Oft werden sie jedoch nicht zum rutschen genutzt, sondern die Rutschfläche dient dem Aufklettern oder Hochlaufen. Bei dieser "nicht bestimmungsgemäßen Nutzung" ist ein erhöhtes Unfallaufkommen nicht ausgeschlossen, u. a. auch wegen der hohen Gleichzeitigkeit der Rutschennutzung in den Pausen. Zur Prävention von Schulunfällen sollten deshalb Regeln für die schulischen Nutzung aufgestellt und bei Bedarf auf deren Einhaltung geachtet werden.

Zur Reduzierung weiterer Gefährdungen sind Rutschen nach den Herstellerangaben aufzubauen. Die Wartung und Pflege ist gemäß der vom Hersteller mitgelieferten Wartungsanleitung durchzuführen. Durch die regelmäßigen Prüfungen werden Mängel festgestellt und können zeitnah behoben werden.

Eine Rutsche von oben herabsehend©B. Fardel | Unfallkasse NRW

Bei der sicherheitstechnischen Bewertung von Rutschen werden unterschieden:

  • freistehende Rutschen
  • in eine Gerätekombination integrierte Rutschen (Anbaurutsche)
  • Hangrutschen

Außerdem gibt es noch Wendel-, Kurven-, Tunnelrutschen und mehrbahnige Rutschen.

Zusätzlich werden Rutschen klassifiziert noch nach der Art und der Beschaffenheit ihrer Auslaufteile in Typ 1 und Typ 2 Rutschen.

Bei Aufstellung und Betrieb von Rutschen sind definierte Anforderungen an folgende Bauteile einzuhalten:

  • Rutschenaufgang
  • Höhe der Seitenteile, Seitenbrüstung
  • Länge des Einsitzteils
  • Rutschenbreite und Neigungswinkel der Rutsche
  • Länge des Auslaufteils
  • Höhe des Auslaufteils über dem Untergrund
  • Seitenbegrenzung
  • Rutschenoberfläche
  • Fallraum
Rutsche mit eingezeichneter Rutschhöhe©Unfallkasse NRW | DGUV

Zusätzlich zu den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an Spielplatzgeräte sind spezielle Anforderungen an die Bauteile von Rutschen einzuhalten.

AEinsitzteil
BRutschteil
CAuslaufteil
B+CRutschenlänge
DSeitenschutz

Folgende Anforderungen gelten für alle Rutschen:

  • die Aussagen zu den sicherheitstechnische Anforderungen sind einzuhalten, z. B. die Beschaffenheit des Materials oder die Vermeidung von Fangstellen für Kleidung (Kordel).
  • Das Einsitzteil muss mindestens eine Länge von 35 cm haben. Falls das Einsitzteil länger als 40 cm sein sollte, ist die Aufenthaltsfläche der Nutzer als Plattform anzusehen. Daraus folgend sind notwendige Absturzsicherungen anzubringen.
  • Die Breite des Einsitzteils muss der Breite des Rutschteils entsprechen. Wenn eine Plattform oder die Verlängerung einer Plattform als Einsitzteil dient, darf das Einsitzteil breiter als das Rutschteil sein.
  • Ein Ausschnitt von einer Rutsche©B. Fardel | Unfallkasse NRWÖffnungen in der Brüstungen müssen bei Anbaurutschen so breit wie das Einsitzteil oder das Absturzsicherungselement sein.
  • Der Seitenschutz des Einsitzteils muss eine fortlaufende ununterbrochene Verlängerung des Seitenschutzes des Rutschteils sein.
  • Zur Vermeidung von Fangstellen muss die Rutschfläche fest und bündig mit den Seitenteilen verbunden sein.
  • Der Neigungswinkel des Rutschteils zur Horizontalen darf an keiner Stelle 60° überschreiten und der Durschnittswert darf 40° nicht überschreiten. Die Neigung des Rutschteils muss von der Mittellinie gemessen werden.
  • Rutschen ohne Tunnel mit einer Länge des Rutschteils von über 1,50 m Länge müssen eine Breite von < 700 mm für ein rutschendes Kind bzw. > 950 mm für mehrere rutschende Kinder haben.
  • Nutzer sollten nicht unbeabsichtigt vor dem Erreichen des Auslaufteils zum Stillstand kommen.
  • Die Höhe zwischen Rutschenende und Boden darf bei Rutschen ab 1,50 m Länge max. 0,35 m, bei kürzeren Rutschen max. 0,20 m betragen.
  • Der Auslaufbereich der Rutschen sollte nicht im Spielbereich eines Sandkastens münden.
  • Bei intensiver Sonneneinstrahlung ist die Aufheizung der Rutschflächen zu berücksichtigen. Die Ausrichtung sollte daher vorzugsweise nach Norden erfolgen.
  • Die Kanten der Seitenbegrenzung müssen gerundet sein (Radius von mindestens 3 mm) oder mit einem Schutz versehen sein. Rutschen müssen feste Seitenbegrenzungen haben, die sich nach der freien Fallhöhe richten.
Freie Fallhöheminimale Höhe der Seitenbegrenzung (h)
bis 1,2 m Höhe10 cm
über 1,2 m Höhe bis 2,5 m Höhe15 cm
über 2,5 m Höhe leicht zugänglich ab 2,0 m50 cm


Rutsche mit eingezeichneter Rahmenhöhe©Unfallkasse NRW | DGUV

Zusätzlich gilt für freistehende Rutschen:

  • Der Zugang zur Rutsche kann durch eine Zugangsleiter, eine Treppe, ein Kletterelement oder ein Klettergerät erfolgen
  • Die Seitenteile am Einsitzbereich müssen mindestens an einem Punkt 70 cm hoch sein
  • Der Aufgang darf nicht schmaler als das Rutscheneinsitzteil sein
  • Die Höhe des Einsitzteils darf nicht mehr als 2,5 m betragen

Für kombinierte Rutschen gilt zusätzlich:

Ausschnitt einer Rutsche mit einer Überdachung©B. Fardel | Unfallkasse NRW
  • Die Seitenteile müssen mindestens an einem Punkt  mindstens 50 cm hoch sein.
  • Bei Anbaurutschen, bei denen das Einsitzteil oder die Brüstung über die Kante der Plattform hinausgeht, muss der Bereich des Einsitzteils zwischen dem Geländer oder der Querstange und der Plattform die gleichen Anforderungen wie bei Plattformen nach DIN EN 1176-1 erfüllen.
  • ab einer Fallhöhe von über 1 m müssen die Zugangsöffnungen eine Durchlaufsicherung aufweisen. Diese Absturzsicherung (Querstange oder Geländer) muss zwischen 60–90 cm über dem Einsitzteil liegen. Sie muss zwischen dem Geländer bzw. der Brüstung der Plattform eingebaut und vor dem Beginn des Rutschteils angeordnet sein.

Der Zugang zur Hangrutsche kann direkt vom Hang oder über eine Stufenanlage, Rampe oder Treppe erfolgen.

3D Grafik einer Rutsche©Unfallkasse NRW | DGUV

Folgende Anforderungen gelten außerdem:

3D Grafik einer Rutsche©Unfallkasse NRW | DGUV
  • Hangrutschen sind wegen der geringen Fallhöhen bei seitlichen Abstürzen sicherer.
  • Der Zugang zum Einsitzteil kann unmittelbar vom Hang erfolgen.
  • Die an den Einsitzteil angrenzenden seitlichen Bereiche auf kleinen Plateauflächen sollten mit einem Handlauf oder einer Brüstung bei zu erwartenden Drängeleien gesichert sein.
  • Die Aufgänge neben der Rutsche sollten so angelegt werden, dass Rutschende und sich auf den Aufgängen befindliche Kinder nicht behindern (Freiraum 1 m)
  • Die notwendige Aufprallfläche muss auch bei Hangrutschen wenigstens 1 m am Auslaufteil betragen.