Bei der Gestaltung des Zugangs zur Sporthalle ist besonders darauf zu achten, dass dieser von allen Nutzern möglichst ohne fremde Hilfe benutzt werden kann. Einzelstufen zum Höhenausgleich sind daher konsequent zu vermeiden. Der Einbau von Rampen und Aufzügen ermöglicht allen Nutzern einen barrierefreien Zugang zur Sporthalle.
Eine gute Möglichkeit, bestehende Höhenunterschiede im Bestand zu überwinden, ist der nachträgliche Anbau einer Rampe oder die Montage einer Profilrampe.
Bei der Planung und Ausführung von Rampen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein.
- Die nutzbare Laufbreite von Rampen muss mindestens 1,2 m betragen.
- Die Neigung von Rampenläufen darf maximal 6 % betragen; eine Querneigung ist unzulässig.
- Am Anfang und am Ende der Rampe ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm anzuordnen.
- Die Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) muss um eine R-Gruppe höher liegen als der umgebende Bodenbelag.
- Anfang und Ende von Rampenläufen sollten optisch kontrastreich und taktil erfassbar gekennzeichnet werden, z. B. durch Farb-, Material- und Strukturwechsel im Bodenbelag zwischen Rampenlauf und Bewegungsfläche oder ggf. auch durch Aufmerksamkeitsfelder.
- Handläufe und Radabweiser müssen laufseitig gesehen senkrecht in einer Ebene übereinanderliegen. Die Oberkanten der Handläufe sind in einer Höhe von 85 cm über den Rampenläufen und -podesten anzubringen.
- Die maximale Länge eines einzelnen Rampenlaufs darf höchstens 6,0 m betragen. Bei längeren Rampen oder Richtungsänderungen sind Zwischenpodeste mit einer nutzbaren Tiefe von mindestens 1,5 m erforderlich.
- In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärtsführende Treppe angeordnet werden. Ist dies unvermeidbar, muss der Abstand zwischen Treppe und Rampe mindestens 3,0 m betragen.
- An Rampenläufen und -podesten sind beidseitig in einer Höhe von 10 cm Radabweiser anzubringen. Radabweiser sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Rampe seitlich durch eine Wand begrenzt wird.
- Beidseitig sind Handläufe vorzusehen, die über Anfang und Ende der Rampenläufe mindestens 30 cm hinaus waagerecht weiterzuführen sind. Frei in den Raum ragende Handlaufenden sind mit einer Rundung nach unten oder zur Seite abzuschließen.
- Handläufe müssen griffsicher und gut umgreifbar sein, vorzugsweise mit rundem oder ovalem Querschnitt. Sie sollten einen Durchmesser von 3 cm bis 4,5 cm und einen lichten Abstand zur Wand oder zur Halterung von mindestens 5 cm haben.