In Sporthallen kann es Galerien und fest oder ausziehbar eingebaute Tribünen für Zuschauer geben. Diese höher gelegenen Bereiche müssen durch Umwehrungen gesichert sein.
Im Schulsport werden ausziehbare Tribünen nur selten benutzt und befinden sich somit meist im eingefahrenen Zustand. Hierbei sind die Anforderungen an eine Sporthallenwand zu erfüllen, so muss z. B. die Vorderseite bündig abschließen. Bei Wandbekleidungen sind Fugen bis max. 8 mm Breite mit gebrochenen oder gerundeten Kanten zulässig. Senkrechte Kanten sind mit einem Radius von mindestens 10 mm zu runden.
Zuschauertribünen sollten möglichst von oben erschlossen werden. So wird vermieden, dass sich Zuschauer auf den Sportflächen aufhalten. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass ein barrierefreier Zugang zur Tribüne vorhanden ist.
Öffnungen im Galeriegeländer, die als Zugang zur Tribüne dienen, müssen im eingefahrenen Zustand geschlossen werden können und dürfen nicht zur Sportfläche aufschlagen. Türen, die unmittelbar auf die Tribüne führen, müssen eine automatische Türverriegelung besitzen, sodass die Türen nur bei ausgefahrener Tribüne zu öffnen sind.
Im ausgefahrenen Zustand muss vermieden werden, dass Schülerinnen und Schüler unter die Tribüne gelangen können. Die erforderlichen Sicherheitsabstände der Spielfelder müssen eingehalten werden.
Tribünen ohne Bande müssen einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Spielfeldrand haben.
Tribünen können von Hand oder mittels Elektroantrieb ein- und ausgefahren werden. Hierbei hat sich die elektrische Variante bewährt. Diese ist mit Totmannschaltung und zur Sicherung gegen unbefugte Benutzung mit einem Schlüsselschalter auszuführen, welcher ein Abziehen des Schlüssels nur in der Aus-Stellung zulässt. Beim Ein- und Ausfahren muss die gesamte Tribüne immer von der Bedieneinrichtung aus einsehbar sein. Die Bedienung sollte nur durch entsprechend unterwiesene Personen durchgeführt werden.
Bei Absturzgefahr sind die freien Seiten von Tribünen durch mindestens 1,0 m (empfehlenswert 1,1 m) hohe Umwehrungen zu sichern. Die Höhe von am Rand befindlichen Geländern beträgt 1,1 m, gemessen von der Sitzfläche. Wird durch die Geländer die Sicht beeinträchtigt, so kann ihre Höhe auf 80 cm reduziert werden. Die gilt allerdings nicht, wenn die Geländer zum Schutz von Zuschauern in einem Durchgang oder in einem am Rand liegenden Gang dienen. Beim Einsatz von Umwehrungen mit einer Höhe von weniger als 90 cm ist eine Gefährdungsbeurteilung obligatorisch.
Ecken und Kanten dürfen nicht scharfkantig sein, empfohlen wird ein Rundungsradius von mindestens 10 mm.