3D Grafik eines Chemierschranks ©Unfallkasse NRW | DGUV

CH Lebensmittel für Versuchszwecke

Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Bei Gefahrstoffen und anderen Stoffen/Gemischen mit unbekannten Eigenschaften sind Geschmacksproben und Auftragen auf die Haut verboten.

Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden.

Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet sein, z. B. durch einen Aufkleber:

Lebensmittel nur für Experimente!
Nicht zum Verzehr geeignet!

Lebensmittel, die nicht zu Versuchszwecken benötigt werden, dürfen nicht mit Gefahrstoffen zusammen aufbewahrt oder gelagert werden.