Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode zur systematischen Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte an Schulen im Zuge ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit zu beschreiben und diesen präventiv, d. h. noch bevor Gesundheitsschäden oder Unfälle auftreten, mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
Sowohl der Schulträger für den äußeren Schulbereich als auch die Schulleitung für den inneren Schulbereich müssen im Rahmen ihrer Verantwortung Gefährdungsbeurteilungen durchführen, dokumentieren und auf Wirksamkeit prüfen.
Schulträger
Der Schulträger muss die Voraussetzungen für einen sicheren Chemieunterricht schaffen. Diese sind u. a. in den Menüpunkten bauliche Anforderungen, Ausstattung und Geräte sowie Gefahrstoffe beschrieben. Er ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend und wirksam sind.
Zur Vermeidung von Gefährdungen sind enge Absprachen zwischen Schulträger und Schulleitung erforderlich. Dies wird besonders deutlich beim Einkauf, bei der Lagerung, der Verwendung und der Entsorgung von Gefahrstoffen. Regelungen dafür sind z. B. in Form von Betriebsanweisungen zu treffen. Dabei sollte eine fachkundige Person, z. B. Chemie-Fachlehrkraft oder auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereint sein. Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schule kann das Zusammenwirken von Fachkundigen (Fachlehrkräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit) ermöglichen.
Schule – Schulleitung, Fachkundige/Fachkundiger, Lehrkraft
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist verantwortlich, dass im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichtes Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden. Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit bestimmte Aufgaben, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich tätig werden. Diese Aufgaben können z. B. an die Fachleitung der Chemie übertragen werden. Hier sind insbesondere das praktische Arbeiten und die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten relevant. Fachlehrkräfte müssen mit den Inhalten der RiSU in ihrem Fach vertraut sein.
Die Aufgabenübertragung entbindet Schulleiterinnen und Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach Landesrecht geregelt sind.
Experimentalunterricht ist von großer Bedeutung für die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Chemieunterricht, nicht zuletzt auch für eine grundlegende Bildung im Erkennen und Beherrschen von Risiken. Ein sicherer Experimentalunterricht liegt daher im gesellschaftlichen Interesse. Für die Beurteilung und Beherrschung von Risiken ist das Instrument der Gefährdungsbeurteilung von entscheidender Bedeutung. Dieses ist nicht nur rechtlich zwingend anzuwenden, sondern bietet ein Höchstmaß Sicherheit.
Das kostenfrei nutzbare Online-Portal „Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung (DEGINTU)“ unterstützt schulische Akteure u. a. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
STOP-Prinzip
Eine Gefährdungsbeurteilung wird in mehreren Schritten durchgeführt. Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem STOP-Prinzip festzulegen. Beim STOP-Prinzip stehen die Buchstaben für die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.
S – Substituieren von Gefahrenquellen
T – Technische Maßnahmen
O – Organisatorische Maßnahmen
P – Personenbezogene Maßnahmen
Substitution
Beispiel: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit denen in der Schule Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche mit weniger gesundheitsschädlichen Eigenschaften ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Ersatzstoffprüfung ist zu dokumentieren.
- Technische Maßnahme: Beispiel: Versuche unter einem Abzug durchführen
- Organisatorische Maßnahmen: Beispiel: Versuchsdurchführung in kleineren Gruppen
- Personenbezogene Maßnahme: Beispiel: Schutzbrille, Schutzhandschuhe
Wichtig ist, dass entdeckte Gefährdungen beseitigt oder gemindert werden, bis sie als unerheblich bezeichnet werden können.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können sich z. B. folgende Maßnahmen ergeben:
- Aktualisierung des Gefahrstoffkatasters
- Lagerung von Gefahrstoffen entsprechend den Vorgaben der DGUV Information „Stoffliste“
- Festlegung von Prüffristen
- Inhalte für Unterweisungen
- Erstellung bzw. Ergänzungen der Fachraum- und Sammlungsraumordnung
- Verfahren und Prozesse zwischen Schule und Träger festlegen, z. B. Meldeverfahren für Mängel und Entsorgung, Reparaturen und Anschaffungen
- Erstellung bzw. Ergänzung von Betriebsanweisungen
- Anpassung von Instandhaltungsplänen
Bei der Verwendung von Gefahrstoffen können sich u. a. folgende Schutzmaßnahmen ergeben:
- Beachtung von Tätigkeitsbeschränkungen für die unterschiedlichen Nutzergruppen
- Durchführung einer Ersatzstoffprüfung
- Anpassung von Muster-Gefährdungsbeurteilungen aus Datenbanken und Programmen an die örtlichen Gegebenheiten
- Zugang zu den Muster-Gefährdungsbeurteilungen für alle Fachlehrkräfte ermöglichen
- Verwendung möglichst kleiner Mengen von Gefahrstoffen bei Experimenten
Die Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Es hat sich bewährt, allgemeingültige Verhaltensregeln und Maßnahmen in einer sog. Fachraumordnung zu dokumentieren. Wenn dort alle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen enthalten sind, kann diese Fachraumordnung als allgemeine Betriebsanweisung dienen.