Schülerinnen und Schüler müssen Informationen und Kenntnisse zum sicheren Verhalten im Chemieraum vermittelt bekommen. Dies gilt sowohl für die Nutzung der Einrichtung als auch für den unterrichtlichen Umgang mit Gefahrstoffen. Grundsätzlich hat mindestens halbjährlich eine Unterweisung zum Verhalten im Fachraum zu erfolgen. Grundlage hierfür kann z. B. eine Fachraumordnung als allgemeine Betriebsanweisung sein.
Allgemeine Verhaltensregeln:
- Schülerinnen und Schüler dürfen Chemieräume nicht ohne Aufsicht der Fachlehrerin oder des Fachlehrers betreten. Sie dürfen sich grundsätzlich nicht allein darin aufhalten.
- Lehrerinnen und Lehrer dürfen während des Unterrichts den Fachraum grundsätzlich nicht verlassen. Muss eine Lehrkraft aus zwingenden Gründen dennoch kurzzeitig den Raum verlassen, sind die zur Unfallverhütung erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Bedienung eines Durchreicheabzugs von der Rückseite ist zulässig, wenn der Zugang durch eine unmittelbar danebenliegende Tür erfolgt.
- Essen und Trinken sind in den Fachräumen verboten. Lebensmittel und Getränke zum eigenen Verzehr dürfen nicht in Fachräumen aufbewahrt werden.
- Mäntel, Jacken und Taschen sollten möglichst außerhalb der Chemie-Fachräume aufbewahrt werden. Sie sollten keinesfalls auf Arbeitstischen und in Verkehrswegen abgelegt werden.
- Die Schülerinnen und Schüler sind zu informieren über
- Lage und Bedienung der elektrischen Not-Aus-Schalter und des zentralen Gas-Haupthahnes
- vorhandene Löscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschsand)
- Lage und Bedienung der Augennotduschen
- Fluchtwege bzw. einen bestehenden Rettungsplan
- Schülerinnen und Schüler dürfen ohne besonderen Auftrag durch Lehrkräfte keine Geräte, Maschinen oder Chemikalien verwenden. Davon ausgenommen sind Notfalleinrichtungen.
- Bei Demonstrationsversuchen mit erhöhter Gefährdung, z. B. Ex- oder Implosionsgefahr oder Verspritzen gefährlicher Flüssigkeiten, sind geeignete Schutzeinrichtungen, wie z. B. Schutzscheibe oder vorzugsweise Abzug, zu verwenden.
- Zum Pipettieren sind geeignete Pipettierhilfen bereitzustellen und zu benutzen.
- Stoffe, die im Versuch verwendet, abgefüllt oder an Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden, sind immer zu kennzeichnen, um eine mögliche Verwechslung auszuschließen. Die abgefüllten Stoffe dürfen nicht wieder in das Originalgefäß zurückgefüllt werden.
Versuche an Schülerinnen und Schülern
Versuche an Schülerinnen und Schülern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse gewährleistet sind.
Deshalb ist z. B. Folgendes verboten:
- Das Auftragen von Gefahrstoffen und anderen Stoffen/Gemischen auf die Haut sowie Geschmacksproben
- Die Blutentnahme bei Schülerinnen und Schülern
- Experimente mit ionisierenden Strahlen
- Versuche mit berührungsgefährlichen Spannungen
- Versuche, bei denen die Haut mit sehr heißen oder kalten Medien in Berührung kommt
Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die dem Medizinproduktegesetz bzw. der Medizingeräteverordnung entsprechen oder vollständig vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen keine berührungsgefährlichen Spannungen auftreten können.
Alleinarbeit und Aufsicht
Schülerinnen und Schüler dürfen in der Schule in der Regel nur unter Anleitung und Verantwortung der Lehrkräfte Versuche durchführen. Die Lehrkraft ist dabei zu einer dem Alter und der Reife der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Aufsicht verpflichtet.
Die Lehrkraft kann in Einzelfällen Schülerinnen oder Schüler auch ohne ständige Aufsicht in der Schule experimentieren lassen, wenn sie nach den bisherigen Unterrichtserfahrungen mit diesen Schülerinnen und Schülern davon ausgehen kann, dass sie mit den zur Verfügung gestellten Geräten und Chemikalien sachgerecht umgehen. Eine Alleinarbeit von Schülerinnen und Schülern ist nicht erlaubt.