In Schwimmstätten müssen Türen einschließlich ihrer Beschläge feuchtigkeitsunempfindlich, korrosionsbeständig und kratzfest sein. Der Einbau der Türen muss barrierefrei erfolgen. Stolperstellen durch untere Türanschläge und -schwellen sind auszuschließen. Zur Vermeidung von Fußverletzungen in Barfußbereichen müssen Unterkanten von Türen abgerundet oder mit elastischen Profilen ausgestattet sein. Ganzglastüren müssen einen Klemmschutz sowie einen durchgehenden Anschlag aufweisen.
Lichtdurchlässige Türflächen müssen bruchsicher sein. Wenn Türen zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem lichtdurchlässigen Werkstoff bestehen, so müssen sie in Augenhöhe der Nutzerinnen und Nutzer so gekennzeichnet sein, dass sie leicht und deutlich wahrzunehmen sind. Die Erkennbarkeit von Verglasungen wird z. B. durch die Verwendung von farbigem Glas oder Sicherheitsmarkierungen erreicht, die:
- über die gesamte Glasbreite reichen
- kontrastreich sind
- jeweils helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) erhalten, um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen
- in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und 120 cm bis 160 cm über Oberkante Fußboden angeordnet werden
Sicherheitsmarkierungen in Streifenform mit einer durchschnittlichen Höhe von 8 cm und einzelnen Elementen mit einem Flächenanteil von mindestens 50 % des Streifens werden zum Beispiel als ausreichend angesehen. Darüber hinaus erhöhen auffällige Griffleisten an Türen deren Erkennbarkeit.
Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie Schülerinnen und Schüler bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht gefährden. Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn folgende Aspekte bei der Auswahl und Montage beachtet werden:
Türpuffer und -feststeller dürfen keine Stolperstellen darstellen.
Für Türen im Verlauf von Fluchtwegen gelten darüber hinaus besondere Anforderungen.