Der Unternehmer hat für Tätigkeiten, die zu einer Gefährdung führen können, sowie für den Umgang mit Chemikalien Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten zu erstellen. Sie weisen auf Gefahren hin und zeigen Schutzmaßnahmen auf.
Dabei sind die einschlägigen Regeln, Vorschriften, Bestimmungen sowie Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblätter der Hersteller zu beachten. Die Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Sie dienen als Grundlage für die durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.
Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind z. B.
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
- Tätigkeiten an Desinfektionsanlagen oder
- Einstieg in Behälter und Schächte.
Die Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Bedienung, In- und Außerbetriebnahme der Anlage
- Vorgehensweise beim Behälterwechsel einschließlich Dichtheitsprüfung der Anschlüsse
- Von der Anlage ausgehende Gefahren
- Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, insbesondere bei Chlorgasaustritt oder der Bildung chemischer Reaktionsprodukte
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
Für das Verhalten bei einem Chlorgasausbruch hat der Unternehmer zusätzlich einen Chlorgasalarmplan auszuarbeiten, in dem alle bei einem Chlorgasausbruch notwendigen Maßnahmen festgelegt sind:
Folgende Musterdokumente können als Arbeitshilfe aufgerufen werden.
Handlungshilfe: Umgang mit Chlorgasflaschen
Betriebsanweisung Chlorgasflaschenwechsel, DGUV Information 213-040
Betriebsanweisung Salzsäure - Verdünnen/Umfüllen, DGUV Information 213-040