Betrieb von Bädern, DGUV Regel 107-001, Abschn. 5.2
5.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat für Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Dabei sind diese Regel und alle einschlägigen Vorschriften, Bestimmungen sowie
Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter von Herstellern zu beachten.
Die Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen dienen als Grundlage der gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 14 Gefahrstoffverordnung durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.
Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind z. B.
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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
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Tätigkeiten an Desinfektionsanlagen oder
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Einstieg in Behälter und Schächte.
Die Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
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die In- und Außerbetriebnahme der Anlage,
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die Bedienung der Anlage,
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Vorgehensweise beim Behälterwechsel einschließlich Dichtheitsprüfung der Anschlüsse,
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die von der Anlage ausgehenden Gefahren,
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die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
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das Verhalten bei Chlorgasaustritt,
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das Verhalten bei Bildung von chemischen Reaktionsprodukten,
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die Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Für das Verhalten bei einem Chlorgasausbruch (siehe hierzu Kapitel 5.10) hat der Unternehmer zusätzlich einen Chlorgasalarmplan auszuarbeiten, in dem alle bei einem Chlorgasausbruch notwendigen Maßnahmen festgelegt sind. Notwendige Maßnahmen sind u. a. betriebsinterne Sofortmaßnahmen und die Alarmierung der Einsatz- und Rettungskräfte (z. B. Feuerwehr).
Siehe hierzu auch das Merkblatt 94.02 „Arbeitshilfe zur Erstellung einer ört-lichen Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas“ der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen und des Bundesfachverbandes öffentlicher Bäder e.V. (BöB).