Drei Personen mit Aufsicht ©Unfallkasse NRW

A Aufsicht führende Personen

Vergleicht man die in großen Veranstaltungsstätten, wie z. B. Theatern oder Arenen, stattfindenden Veranstaltungen mit den in Schulaulen üblicherweise durchgeführten Veranstaltungen, sind Letztere in der Regel von wesentlich geringerem Umfang und mit einem deutlich geringeren Risiko verbunden.

Fachkräfte überprüfen Bühneneinrichtung©Unfallkasse NRW

Diesem Umstand wurde in den Vorschriften für Veranstaltungsstätten Rechnung getragen und die Möglichkeit eröffnet, die Leitung und Aufsicht sowie die An­we­sen­heits­pflicht bei derartigen Veranstaltungen statt auf Fachkräfte für Ver­an­stal­tungs­tech­nik auch auf geeignete Aufsicht führende Personen ohne ver­an­stal­tungs­tech­ni­sche Berufsausbildung zu übertragen, wobei sich die erforderliche Qualifikation nach dem Grad der Gefährdung richtet.

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Da in Schulaulen oftmals Veranstaltungen mit geringer Gefährdung stattfinden, wird in vielen Schulen der für die Schulaula zuständige Hausmeister oder eine geeignete Lehrkraft als Aufsicht führende Person eingesetzt.

Auch der Aufsicht führenden Person in Schulaulen muss bei Bedenken hinsichtlich der sicheren Durchführbarkeit der Veranstaltung das Recht übertragen werden, eine Veranstaltung zu unterbrechen bzw. sogar einzustellen.

Die Aufsicht führende Person überwacht unter Leitung und Aufsicht eines Verantwortlichen für Ver­an­stal­tungs­tech­nik oder einer Fachkraft für Ver­an­stal­tungs­tech­nik die Durchführung der Arbeiten in der Schulaula (Auf- und Ab­bau, Proben) sowie ggf. die Veranstaltung selbst und sorgt für deren arbeitssichere Ausführung.

Ihr Einsatz ist möglich, wenn:

  • nicht mehr als 5.000 Besucherplätze eingerichtet sind,
  • die zu beaufsichtigende Szenenfläche nicht mehr als 200 m² groß ist,
  • von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine besonderen Gefahren zu erwarten sind,
  • von Art und Ablauf der Veranstaltungen keine besonderen Gefahren zu erwarten sind und
  • die Aufsicht führende Person mit der Veranstaltungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.

Mittels der Formulierung „unter Leitung und Aufsicht“ wird dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder der Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Möglichkeit zugestanden, bestimmte Arbeiten nicht selbst durchführen zu müssen. Eine Podiumsdiskussion oder eine Zeugnisausgabe sind unbestreitbar Veranstaltungen. Dennoch ist es im Regelfall nicht erforderlich, dass die Arbeiten aufgrund der als gering anzusehenden Gefährdungen für solche Veranstaltungen von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder Fachkräften für Veranstaltungstechnik durchgeführt werden. Die hier anfallenden Arbeiten können von Nichtfachkräften durchgeführt werden. Allerdings müssen sowohl alle Abläufe und der Einsatz der veranstaltungstechnischen Arbeitsmittel als auch mögliche veranstaltungstypische Risiken durch einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik beurteilt und die notwendigen Schutzmaßnahmen von ihr festgelegt werden. Die Durchführung der Arbeiten in der Veranstaltungsstätte wird dann durch die Aufsicht führende Person überwacht.

Bei Veranstaltungen mit einem höheren Gefährdungspotenzial, z. B. bei gefährlichen szenischen Vorgängen, oder wenn dies aufgrund der Gefährdungsbeurteilung geboten ist, müssen Leitung und Aufsicht jedoch von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik selbst vor Ort wahrgenommen werden.

Zumindest die sicherheitsgerechte Durchführung der Veranstaltung sollte durch Fachkräfte kontrolliert werden.