Feuerplan Schema Aula ©Unfallkasse NRW

A Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne

Außen Mann benutzt Feuerlöscher, löscht Feuer©Unfallkasse NRW

Der Betreiber einer Veranstaltungsstätte oder eine von ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen.

Darin sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind.

Detailplan Brandschutzordnung Aula©Unfallkasse NRW
Detailplan Brandschutzordnung Aula©Unfallkasse NRW

Zusätzlich sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Feuerwehrpläne helfen den Einsatzkräften der Feuerwehr bei der schnellen Orientierung im Gebäude. Sie geben Aufschluss über Angriffswege, Löscheinrichtungen und Ge­fah­ren­schwer­punk­te in der Veranstaltungsstätte.

Das Betriebspersonal in der Veranstaltungsstätte ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und Anlagen sowie der Rauchabzugs-, Brandmelde- und sonstigen Alarmierungsanlagen zu unterweisen. Weiterhin sind die Beschäftigten auch über die Brandschutzordnung, insbesondere das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und die Betriebsvorschriften der Versammlungsstätte zu unterweisen.

Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.